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Berufskrankheiten

Manche Berufe können krank machen. Wer regelmäßig mit gesundheitsschädlichen Substanzen wie Asbest oder Quecksilber in Berührung kommt, ist einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

Insgesamt 80 Erkrankungen sind derzeit als Berufskrankheiten anerkannt. Doch es gibt immer wieder beruflich bedingte Krankheitsfälle, die nicht als solche erkannt werden.

Einer gängigen Definition zufolge sind Berufskrankheiten arbeitsbedingte Erkrankungen, die Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden, indem sie besonderen Einwirkungen, wie z. B. Lärm oder Gefahrstoffe, in erheblich höherem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Um welche Erkrankungen es sich hierbei in der Regel handelt, ist in der Berufskrankheiten-Liste festgehalten. Sie enthält Positionen, in denen Krankheiten beispielsweise nach auslösenden Substanzen wie Asbest, Blei, Quecksilber, Phosphor, Arsen oder Kohlenmonoxid aufgeführt sind. Es gibt also zu jeder Berufskrankheit eine genaue Beschreibung, in der festgehalten ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Erkrankung als berufsbedingt anerkannt werden kann.

Die häufigste anerkannte Berufskrankheit ist die Lärmschwerhörigkeit, von der Bauarbeiter oder Beschäftigte in der Forstwirtschaft betroffen sind. Die meisten Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit werden jedoch zu Hauterkrankungen gestellt, zum Beispiel von Friseuren oder Gärtnern. Weitere typische Berufskrankheiten sind Asbestose (Erkrankung der Lunge durch asbestfaserhaltigen Staub) oder durch Asbest ausgelöster Lungen- und Kehlkopfkrebs. Aber auch allergische Atemwegserkrankungen, die durch das Einatmen von Staub oder chemischen Stoffen ausgelöst werden – wie es bei Bäckern, Tischlern oder Floristen vorkommt. Dachdecker und Fliesenleger müssen hingegen eher mit chronischen Schädigungen der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke rechnen. Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen zudem Infektionskrankheiten wie Hepatitis oder Tuberkulosen, an denen sich Ärzte und Pflegekräfte durch den Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten anstecken.

Wenn bei jemandem eine Berufskrankheit festgestellt wird, dann ist hier der Unfallversicherungsträger zuständig, nicht die Krankenkasse. Für die Betroffenen ist das kein Nachteil, denn die Leistungen der Unfallversicherung für Berufskrankheiten sind ausgezeichnet. Nun gibt es Erkrankungen, bei denen es sich zweifelsfrei um Berufskrankheiten handeln muss, da sie nicht anders hervorgerufen werden können – etwa weil jemand über einen langen Zeitraum mit bestimmten Substanzen wie Nickel, Quecksilber oder Asbest in Berührung gekommen ist. Manche Krankheiten können eben einfach nur durch den Beruf ausgelöst werden. Dann gibt es aber auch Erkrankungen, bei denen der Zusammenhang mit dem Beruf nicht auf Anhieb deutlich wird. Das können zum Beispiel Krebserkrankungen sein, die erst Jahre später auftreten, wenn die Betroffenen bereits im Ruhestand sind oder die Arbeitsstelle bzw. den Beruf gewechselt haben. Als Krankenkasse haben wir dank der Informationen, die uns zur Verfügung stehen, die Möglichkeit, aktiv nach Versicherten zu suchen, deren Erkrankung und Krankheitsverlauf auf eine Berufskrankheit hinweisen.

Die aktive Suche ist eine recht neue Entwicklung, denn sie ist zeitaufwendig. Der Nutzen für die Kunden und auch für die Versichertengemeinschaft rechtfertigt allerdings den Aufwand. Da Berufskrankheiten in den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften fallen, bedeutet jede Berufskrankheit, die wir durch unsere Recherchen entdecken, zusätzliche Finanzmittel für unsere Versicherten. Denn für die Leistungen kommt dann die gesetzliche Unfallversicherung auf.

Wir suchen nach Menschen, bei denen wir aufgrund ihrer Diagnose und Krankheitsgeschichte den Eindruck haben, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Diese schreiben wir dann an und bitten sie, uns in einem Fragebogen genauere Angaben zu ihrer Erkrankung und beruflichen Tätigkeit zu machen.

Dann bitten wir die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse zu prüfen, ob eine bestimmte Berufskrankheit vorliegt. Dabei geben wir auch gleich die Nummer an, unter der die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Liste beschrieben wird. Die Berufsgenossenschaft leitet dann ein sogenanntes Feststellungsverfahren ein. Das heißt, sie nimmt mit unserem Versicherten und mit den Ärzten, die ihn behandelt haben, Kontakt auf und organisiert, soweit vorhanden, Krankenhausberichte. Hat sie alle Informationen gesammelt, hält sie ihr Urteil in einem medizinischen Gutachten fest.

Nein, auf keinen Fall. Sagt die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, ja, es handelt sich um eine Berufskrankheit, stehen dem Betroffenen spezielle Leistungen zu, für die der Unfallversicherungsträger aufkommt. Hierzu zählen unter anderem Unfallrenten.

Nein. Schon beim Verdacht auf eine Berufskrankheit können Unfallversicherung und Arbeitgeber vorbeugende Maßnahmen ermöglichen, die über den allgemeinen Arbeitsschutz hinausgehen – und so eine Berufskrankheit möglicherweise dauerhaft verhindern. Und es können wirksame Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz geprüft werden, die dabei helfen, eine Berufskrankheit zu vermeiden. Hierzu zählen beispielsweise das Verwenden von Lärm- und Gehörschutz, Impfungen gegen Infektionskrankheiten oder eine ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Das können sie. Wenn jemand den Eindruck hat, dass seine Erkrankung durch den Beruf bedingt ist, kann er oder sie sich natürlich bei uns melden und um Rat fragen. Wir leiten dann das Prüfverfahren ein und stehen unseren Versicherten jederzeit zur Seite. Man kann sich zum Beispiel telefonisch unter 0611 99909-872 bei uns melden.

Leistungen bei Berufskrankheiten

Bei Berufskrankheiten sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, nicht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuständig. Für die Betroffenen ist das von Vorteil, denn sie erhalten mehr und höhere Leistungen. Hier einige wichtige Leistungen der Unfallversicherungsträger:

  • Verletztengeld – es fällt höher aus als das Krankengeld der GKV
  • Verletzten- und Hinterbliebenenrente
  • Keine gesetzliche Zuzahlung
  • Fahrkostenerstattung bei ambulanten Maßnahmen
  • Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung, sogenannte Berufshilfe
  • Speziell für die Versorgung bei Berufskrankheiten ausgestattete Unfallkliniken
  • Keine Begrenzung der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln durch ein Budget

Ausführliche Informationen zu Berufskrankheiten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.