Sie erwarten Nachwuchs und das Baby soll bei uns versichert werden? Wie ist das mit der Familienversicherung, wenn ein Elternteil privat versichert ist? Was passiert, wenn mein Kind studiert?
Tatsache ist: Wer Mitglied bei der R+V BKK ist, kann Angehörige kostenfrei in die Familienversicherung aufnehmen (mitversichern). Doch manchmal kann es „tricky“ werden. Hier kommen Antworten auf die häufigsten Fragen, die Sie uns stellen.
Das Kind sollte möglichst bald nach der Geburt angemeldet werden. Ein kurzer Kontakt zu uns genügt und wir senden Ihnen die notwendigen Formulare zu. Wir freuen uns mit Ihnen über den Zuwachs.
Wenn beide Elternteile bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, können Sie wählen, bei wem Sie das Kind versichern. Nehmen wir an, die Eltern haben vier Kinder. Dann können theoretisch auch zwei Kinder bei Krankenkasse a) und zwei Kinder bei Krankenkasse b) versichert werden. Wir denken aber, dass Sie uns (R+V BKK) den Vorzug geben sollten.
Sind die Eltern nicht (miteinander) verheiratet und die leiblichen Eltern sind bei verschiedenen Krankenkassen versichert, kann der Nachwuchs ebenfalls wahlweise bei der Mutter oder beim Vater versichert werden. Sie haben also die freie Wahl zwischen den Krankenkassen, bei denen die Eltern Mitglied sind.
Wir beschreiben an dieser Stelle eine Konstellation, die häufiger vorkommt, ohne irgendwelche Klischees befeuern zu wollen.
Beispiel: Die Mutter ist gesetzlich pflichtversichert, der Vater selbstständig und privat versichert. Ist das Einkommen des Ehemanns höher, als das der Ehefrau (und der Mann liegt mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze), stellt sich die Situation so dar: Das Kind kann nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse. Sie melden den Nachwuchs also bei der privaten Krankenversicherung des Vaters an oder Sie versichern den Nachwuchs freiwillig gesetzlich bei uns.
Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs. Bei Schulausbildung oder Studium bis Vollendung des 25. Lebensjahres. Zeiten von Freiwilligen Sozialen Jahren (FSJ), Bundesfreiwilligendienste (BufDI) können ggf. an das 25. Lebensjahr angehangen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den Ausbildungen besteht. Beispiel: Ihr Kind macht ein FSJ für soziale Arbeit und studiert im Anschluss Sozialpädagogik.
Eine geringfügige Beschäftigung (umgangssprachlich: Minijob) ist unproblematisch und die Familienversicherung bleibt bestehen. Minijobs sind Beschäftigungen, die mit monatlich maximal 520 EUR entlohnt werden. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. Bei Einnahmen aus z. B. Vermietung oder Zinseinkünften gelten andere Grenzen. Ein guter Zeitpunkt, um uns zu kontaktieren und wir schauen uns das mit Ihnen an.
Folgende Konstellationen sind möglich:
Das Kind studiert weiterhin:
Aufnahme einer Beschäftigung:
Kein Studium / keine Beschäftigung / kein Arbeitslosengeld etc.:
Nein, weil fast immer die Einkommensgrenzen überstiegen werden. Über den Abzug von Werbungskosten ist jedoch der Verbleib möglich. Melden Sie sich bei uns und wir überprüfen das mit Ihnen.
Der Fragebogen ist nervig und nicht allzu beliebt. Das wissen wir. Selbst, wenn sich nichts geändert hat, müssen wir Sie bitten, den Bogen auszufüllen. Wir sind dazu gesetzlich verpflichtet, weil darüber letztlich der Versichertenbestand dokumentiert wird und die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds geregelt werden. Die Daten müssen also stimmen und alle Krankenkassen müssen sie erheben.
Wohnt das Stief- oder Enkelkind im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied, ist eine Familienversicherung möglich.
Wohnen Kind und Mitglied nicht im gleichen Haushalt, ist zu prüfen, ob das Mitglied den überwiegenden Unterhalt trägt. Hierzu sollten Sie uns kontaktieren.
Bei komplizierten Konstellationen sind für Sie da und lösen auf. Der direkte Kontakt zu unseren Kolleginnen und Kollegen der Familienversicherung: 0611 99909-977