Seit 1. Januar 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang steuerlich absetzbar. Ermöglicht wird dies durch das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.
Steuerlich berücksichtigt werden können die vom Mitglied selbst entrichteten Beiträge abzüglich eventueller Beitragsrückerstattungen. Der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt. Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kürzungssatz von 4 % ermittelt.
Die Meldung an die Finanzverwaltung erfolgt z. B. durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger für die Rentenbezieher oder eben durch die R+V BKK unter Angabe der Steueridentifikationsnummer. Die von uns für unsere Mitglieder zu erstellenden Meldungen nehmen wir unabhängig von ihrem Versichertenstatus vor.
Folgende Daten werden übermittelt:
Über die gemeldeten Beträge erhalten unsere Mitglieder natürlich eine Mitteilung von uns.
Einwilligung zur Datenübermittlung
Bis zum 31.12.2018 war die Einwilligung des Mitglieds Voraussetzung für die Meldung an die Finanzverwaltung. Aufgrund einer Anpassung des Datenschutzrechts und der Umsetzung der EU-Richtlinien ist ab dem 01.01.2019 keine Einwilligung mehr erforderlich. Damit Sie in den Genuss der Steuerersparnis kommen, werden wir die erforderliche Steueridentifikationsnummer direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.