Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei bestimmten Leistungen – zum Beispiel einem Krankenhausaufenthalt, Arzneimitteln oder Heilmitteln wie Krankengymnastik – einen Teil der Kosten selbst tragen, die sogenannten gesetzlichen Zuzahlungen. Diese Zuzahlungen müssen jedoch nur bis zur Belastungsgrenze geleistet werden, danach können sich die Versicherten davon befreien lassen.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Sind Sie oder ein Familienangehöriger in Ihrem Haushalt schwerwiegend chronisch krank, beträgt die Belastungsgrenze 1 %.
Wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder minderjährige sowie familienversicherte Kinder haben und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, werden von allen Angehörigen die Zuzahlungen sowie die Einkommen zusammengerechnet. Vom Familieneinkommen werden Freibeträge für die Angehörigen Ihres Haushalts abgezogen, sodass sich Ihr zu berücksichtigendes Familieneinkommen verringert.
Tipp: Unser Zuzahlungsrechner berechnet für Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze.
Als chronisch krank gelten Personen, die sich seit mindestens einem Jahr in ärztlicher Dauerbehandlung befinden. Sie müssen in diesem Zeitraum mindestens einmal im Quartal wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung behandelt worden sein und weiterhin behandelt werden.
Zusätzlich muss eines der nachfolgenden Merkmale zutreffen:
Ihre schwerwiegende chronische Erkrankung weisen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung (Muster 55) nach. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an Ihren Arzt.
Für die Berechnung Ihrer Belastungsgrenze werden Ihre Bruttoeinnahmen mit den Einnahmen Ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammengerechnet. Angerechnet werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, auch dann, wenn sie steuerfrei sind. Dazu gehören unter anderem:
Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung in diesem Fall geeignete Einkommensnachweise in Kopie bei. Dazu zählen:
Nicht angerechnet werden z. B. Kindergeld, Pflegegeld, Wohngeld, BAföG, Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV.
Bei manchen Personen werden nicht die einzelnen Einkünfte zusammengezählt, sondern es wird ein gesetzlich festgelegter Einkommenswert zugrunde gelegt. Der sogenannte Regelbedarfssatz ist der jährlich festgelegte Satz für den Lebensunterhalt, der zur Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland notwendig ist.
Die Sonderregelung gilt für Personen, die für das Kalenderjahr, für das sie die Befreiung beantragen wollen, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung in diesem Fall Ihren Bewilligungsbescheid der jeweiligen Leistung in Kopie bei.
Tipp: Unser Zuzahlungsrechner berechnet für Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze. Wählen Sie hierzu einfach unter Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger „Ja“ aus.
Die Zuzahlungen werden Ihnen kostenlos quittiert. Die Belege müssen immer folgende Daten beinhalten:
Wenn Sie eine Rechnung über die Zuzahlung einreichen, fügen Sie bitte einen Zahlungsnachweis bei (z. B. eine Quittung oder einen Kontoauszug).
Nicht alles, was Sie selbst bezahlt oder zugezahlt haben, kann bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden unter anderem:
Bitte reichen Sie uns keine Belege dafür ein. Vielen Dank.
Sind Familienangehörige bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, ist der Antrag gemeinsam bei einer Krankenkasse zu stellen. Sind die Voraussetzungen für eine Zuzahlungsbefreiung erfüllt, bestätigt diese Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung zur Weitergabe an die weitere Krankenkasse.
Übersteigen Ihre Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze, erstatten wir Ihnen den Teil, der über Ihre Belastungsgrenze hinausgeht. Dazu stellen Sie einen Antrag bei uns und fügen Ihre Einkommensnachweise, Zuzahlungsbelege und ggf. Chronikernachweise bei.
Wird die Belastungsgrenze bereits während des Kalenderjahres erreicht, ist eine vorzeitige Erstattung möglich. Für die restlichen Monate im Jahr werden Sie und Ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen befreit. Hierfür erhalten Sie von uns einen „Befreiungsausweis“ zur Vorlage bei Ärzten und Leistungserbringern.
Sofern Sie bereits im Voraus abschätzen können, dass Ihre Zuzahlungen in einem Kalenderjahr Ihre persönliche Belastungsgrenze überschreitet, besteht die Möglichkeit, sich im Voraus von den Zuzahlungen befreien zu lassen.
Fügen Sie dem Antrag dazu Ihre Einkommensnachweise und ggf. Chronikernachweise bei. Wir errechnen Ihre Belastungsgrenze. Nachdem Sie diese an uns gezahlt haben erhalten Sie den „Befreiungsausweis“ und brauchen keine Zuzahlungen mehr zu leisten.
Einige Formulare stehen Ihnen sowohl als PDF-Dokumente als auch als Online-Formulare zur Verfügung. Die PDF-Dokumente erkennen Sie am Symbol und die Online-Formulare am Symbol .
Antrag auf Härtefallprüfung bei der Versorgung mit Zahnersatz (PDF)