Für medizinisch notwendigen Zahnersatz erhalten Sie von uns einen festgelegten Zuschuss, der vom Befund abhängt. Dieser sogenannte Festzuschuss erhöht sich, wenn Sie regelmäßig zur zahnärztlichen Vorsorge gegangen sind.
Vor Beginn der Behandlung erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt eine Patienteninformation für Ihre Unterlagen. Auf dieser sind die geplanten Kosten für Sie ersichtlich. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren findet direkt zwischen der R+V BKK und Ihrem Zahnarzt statt. Hierzu übermittelt uns Ihr Zahnarzt elektronisch einen Heil- und Kostenplan. Sie müssen nichts weiter tun.
Für die Versorgung mit Zahnersatz (z. B. Brücken oder Kronen) erhalten Sie von uns genau festgelegte Zuschuss-Beträge. Diese nennt man befundorientierte Festzuschüsse, weil sich ihre Höhe nach dem vorliegenden Zahnbefund richtet.
Die Höhe des Festzuschusses liegt bei 60 % der durchschnittlichen Kosten für die sogenannte Regelversorgung. Die Regelversorgung ist so etwas wie eine Standard- oder Basisversorgung. Der Zuschuss kann auf 70 % bzw. 75 % steigen, wenn Sie in den letzten fünf bzw. zehn Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig bei der Vorsorgeuntersuchung waren und die Untersuchungen in Ihrem Bonusheft oder in Ihrer elektronischen Patientenakte dokumentiert sind (weitere Infos siehe „Vorsorgebonus“). Kosten, die über den gesetzlich geregelten Erstattungsbetrag hinausgehen, müssen Sie selbst tragen.
Übrigens bekommen Sie von uns auch dann einen Festzuschuss, wenn Sie eine aufwendigere Therapie als die Regelversorgung wählen (gleichartige oder andersartige Versorgung). Sie müssen dann nur die Rest- und Mehrkosten tragen und können diese z. B. über eine private Zusatzversicherung zurückbekommen.
Haben Sie eine private Zahnzusatzversicherung, können Sie eventuell – je nach Vertrag – dort Mehrkostenrechnungen, Eigenanteilsrechnungen und Privatabrechnungen einreichen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, wenn Sie Ihre private Zusatzversicherung vor Behandlungsbeginn informieren und abklären, was für eine ggf. in Frage kommende Erstattung berücksichtigt werden muss bzw. welche Unterlagen hierfür benötigt werden.
Unser Kooperationspartner, die R+V Krankenversicherung AG, bietet Ihnen günstige Krankenzusatzversicherungen an. Ein Zahntarif ist ebenfalls enthalten.
Sie gehen regelmäßig zur zahnärztlichen Vorsorge? Dann bekommen Sie einen Bonus auf den Festzuschuss. Der Nachweis kann sowohl im „Papier“-Bonusheft als auch im digitalen Bonusheft in Ihrer elektronischen Patientenakte durch die Zahnarztpraxis erfolgen. Waren Sie fünf Jahre lang regelmäßig bei der Zahnvorsorge, erhöht sich der Festzuschuss auf 70 % und nach zehn Jahren sogar auf 75 %.
Falls Sie in den zehn Jahren vor Behandlungsbeginn einen Vorsorgetermin aus wichtigen persönlichen Gründen, wie beispielsweise schwerer Krankheit oder längerer Auslandsaufenthalt, nicht wahrnehmen konnten, kann die Erhöhung des Festzuschusses auf 75 % trotzdem gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahnvorsorgeuntersuchung nicht in den letzten fünf Kalenderjahren vor Behandlungsbeginn versäumt wurde. Für diesen Zeitraum hat der Nachweis weiterhin lückenlos zu erfolgen. Rufen Sie uns bitte an.
Sie waren im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht zur zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung? Ihren Bonusanspruch verlieren Sie aus diesem Grund nicht.
Gerne erhöhen wir unseren Zuschuss auf bis zu 100 % der Kosten für die Regelversorgung, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder bestimmte Sozialleistungen beziehen.
Einen Anspruch auf die sogenannte Härtefallregelung haben Sie, wenn Sie durch den Eigenanteil finanziell unzumutbar belastet würden.
Das ist der Fall, wenn Sie eine Sozialleistung wie zum Beispiel BAföG, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Bürgergeld beziehen.
Außerdem haben Sie einen Anspruch, wenn Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen im Jahr 2024 unter 1.414 EUR liegen (mit einem Angehörigen 1.944,25 EUR, jeder weitere Angehörige zusätzlich 353,50 EUR).
Zu den monatlichen Bruttoeinnahmen gehören auch die Einnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (in der Regel Ehegatte, Kinder).
Möchten Sie die Härtefallprüfung beantragen, senden Sie uns bitte die folgenden Unterlagen zu:
Liegen Ihre Einnahmen nur leicht über der Einkommensgrenze, könnte trotzdem eine höhere Beteiligung möglich sein. Bitte rufen Sie uns in diesem Fall an. Wir beraten Sie gerne.
Nach Abschluss der Behandlung rechnet Ihr Zahnarzt den Festzuschuss mit der R+V BKK ab. Für Ihren Eigenanteil stellt er Ihnen eine separate Rechnung aus. Der Eigenanteil kann auch mit Ihnen vereinbarte Mehrleistungen enthalten, zum Beispiel bei höherwertigen Legierungen aus Edelmetall. Diese Kosten können nicht von uns übernommen werden, sondern sind komplett von Ihnen zu zahlen.
Bei einer sogenannten „andersartigen Versorgung“, etwa wenn Sie eine Krone auf einem Implantat erhalten, läuft die Abrechnung in der Regel etwas anders. Auch hier ist zunächst die Versorgung mit Zahnersatz von uns zu genehmigen. Nach der Behandlung stellt Ihnen die Zahnarztpraxis jedoch die Gesamtkosten privat in Rechnung. Gleichzeitig erhalten Sie das Formular „Direktabrechnung Zahnersatz“ von der Praxis ausgestellt. Dieses reichen Sie bei uns zur Erstattung des Festzuschusses ein.
Als Versicherte oder Versicherter können Sie sich für jeden medizinisch anerkannten Zahnersatz entscheiden, ohne Ihren Anspruch auf den Festzuschuss zur Regelversorgung zu verlieren. Wählt Ihr Zahnarzt jedoch statt der Regelversorgung eine teurere Therapie, können die Kosten für Sie schnell ausufern.
Letztendlich entscheidet freilich nicht Ihr Zahnarzt, sondern Sie über die Art der anzuwendenden Therapie und damit auch über die Höhe der Zahnersatzkosten. So wäre es u. a. denkbar, dass der benötigte Zahnersatz in einem günstigeren Labor gefertigt, oder eine andersartige Versorgung zu einem gemäßigten Satz abgerechnet wird. Von den ausgehandelten Zugeständnissen profitieren ausschließlich Sie, da die Festzuschüsse der Krankenkassen von eventuellen Preisnachlässen bzw. -steigerungen unberührt bleiben.
Liegt Ihnen eine Patienteninformation oder ein Heil- und Kostenplan für eine Zahnersatzbehandlung vor, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Unsere Fachleute beraten Sie gerne und ausführlich im Vorfeld, um Sie vor einem bösen Erwachen beim Erhalt der abschließenden Rechnung zu bewahren. Gegebenenfalls können Sie so Einfluss auf die Behandlungskosten nehmen oder einen anderen Zahnarzt konsultieren.
Wichtig: Der Zahnarzt ist erst nach Abschluss der Zahnersatzbehandlung berechtigt, den Festzuschuss mit uns abzurechnen und Ihnen den Eigenanteil in Rechnung zu stellen. Teilabrechnungen sind jedoch möglich.
Wer in Deutschland schon mal einen Kostenvoranschlag für Zahnersatz gesehen hat, der findet ein günstigeres Angebot im benachbarten Ausland mit Sicherheit wesentlich verlockender.
Genau wie im Inland zahlen wir für den Zahnersatz im Ausland nur, wenn die Behandlung vorher genehmigt wurde. Planen Sie eine Behandlung im Ausland, dann beantragen Sie bitte die Kostenübernahme im Vorfeld bei uns. Folgende Unterlagen benötigen wir dafür:
Wenn Sie sich für eine Behandlung im Ausland entschieden haben und diese von uns genehmigt wurde, sind alle anfallenden Kosten zunächst von Ihnen auszulegen. Ist die Behandlung abgeschlossen, können Sie die Rechnung (detailliert und in deutscher Sprache) bei uns einreichen. Die Behandlungskosten erstatten wir nach den gesetzlichen Vorgaben abzüglich eines Verwaltungskostenabschlages.
Seit die Grenzen – auch was die Arztwahl betrifft – in der EU offen sind, wird oft nicht lange überlegt und sich gerne auf einen ungarischen, tschechischen oder anderen ausländischen Zahnarztstuhl gesetzt. Bitte beachten Sie unsere Hinweise, damit das Schnäppchen im Mund nicht zum teuren Reinfall wird.