Das zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene PUEG sieht in den Leistungen der Pflegeversicherung die folgenden Verbesserungen für Pflegebedürftige vor.
Menschen, die einen Pflegegrad beantragen, benötigen schnelle Hilfe und folglich auch eine schnelle Entscheidung über den Antrag durch die Pflegeversicherung. Daher gibt es in der Pflegeversicherung Fristen, an welche sich Pflegekassen in der Entscheidung über den Antrag halten müssen und über welche ab dem 1. Oktober 2023 transparent zu informieren ist.
In der Regel beläuft sich die Entscheidungsfrist auf 25 Arbeitstage. In seltenen Fällen kann eine 5-Arbeitstage-Frist oder eine 10-Arbeitstage-Frist gelten, wenn z. B. ein Eilbegutachtungsantrag aus dem Krankenhaus herausgestellt wird und die Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht sichergestellt ist. Werden diese nicht eingehalten, so haben Pflegekassen eine Strafzahlung in Höhe von 70 EUR je begonnener Woche nach Ablauf der Frist zu zahlen.
Gut zu wissen: Pflegekassen sind verpflichtet, die Fristen individuell zu prüfen und die Strafzahlung ohne Antrag des bzw. der Versicherten zu leisten. Folglich erhalten Sie bei Fristverzug automatisch den Ihnen zustehenden Betrag überwiesen.
Wiederholungsbegutachtung bei bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit kann ab Herbst 2023 in den meisten Fällen auch in einem strukturierten Interview per Telefon erfolgen. Sollten Gründe vorliegen, weshalb eine Begutachtung besser persönlich stattfinden sollte, so ist diese bevorzugt durchzuführen. Pflegebedürftige können entscheiden, ob eine telefonische Begutachtung im individuellen Pflegefall in Frage kommt.
Pflegebedürftige, bei welchen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, erhalten bei der Pflege durch Angehörige Pflegegeld. Dieses wird zum 1. Januar 2024 um 5 % auf die folgenden monatlichen Leistungsbeträge erhöht:
Pflegegrad | Höhe des monatlichen Pflegegelds | |
---|---|---|
Bis 2023 | Ab 2024 | |
2 | 316 EUR | 332 EUR |
3 | 545 EUR | 573 EUR |
4 | 728 EUR | 765 EUR |
5 | 901 EUR | 947 EUR |
Pflegebedürftige, bei welchen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, erhalten bei der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst je nach Pflegegrad eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse bis zu einem festgelegten Maximalbetrag. Diese Art der Pflege wird im gesetzlichen Kontext als „Pflegesachleistungen“ bezeichnet.
Der Maximalbetrag wird zum 1. Januar 2024 um 5 % auf die folgenden monatlichen Leistungsbeträge erhöht:
Pflegegrad | Höhe des maximalen monatlichen Pflegesachleistungsbetrags | |
---|---|---|
Bis 2023 | Ab 2024 | |
2 | 742 EUR | 761 EUR |
3 | 1.363 EUR | 1.432 EUR |
4 | 1.693 EUR | 1.778 EUR |
5 | 2.095 EUR | 2.200 EUR |
Auch die Berechnungsgrundlage der „Kombinationsleistungen“, also der Kombination aus anteiligem Pflegegeld und anteiligen Pflegesachleistungen bzw. anteiliger häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst, wird entsprechend der oben benannten höheren Leistungsbeträge ab 2024 angepasst.
Auch der Zuschuss zum Eigenanteil, welchen Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zur Versorgung in der vollstationären Pflege erhalten, wird erhöht. Dieser orientiert sich an der Dauer des individuellen vollstationären Aufenthalts und soll insbesondere bei einer langen Unterbringung für Entlastung sorgen. Die neuen Prozentsätze je nach Aufenthaltsdauer sind die Folgenden:
Dauer des vollstationären Aufenthalts | Zuschuss (nach § 43c SGB XI) | |
---|---|---|
Bis 2023 | Ab 2024 | |
Bis zu 12 Monate | 5 % | 15 % |
12-24 Monate | 25 % | 30 % |
25-36 Monate | 45 % | 50 % |
Länger als 36 Monate | 70 % | 75 % |
Wichtige Information: Die Anhebung der Leistungsbeträge erfolgt automatisch und muss nicht von Ihnen beantragt werden.
Junge Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf und deren Angehörige sollen kurzfristig durch Erleichterungen in der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und/oder Ersatz- bzw. auch bekannt als „Verhinderungspflege“ entlastet werden. Der Betrag für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR kann nun bei Bedarf – anstatt wie bislang nur anteilig – zu 100 % für Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege werden in diesem Zuge an die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege angepasst.
Das bedeutet:
Zum 1. Juli 2025 erfolgt die Umsetzung eines gemeinsamen Jahresbetrags in Höhe von 3.539 EUR für Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Dieser kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die Anpassung der Voraussetzungen für die Verhinderungspflege erfolgt für diese Personengruppen auch zum 1. Juli 2025.
Zur Erhöhung der Transparenz können Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse Auskunft über die in den letzten 18 Monaten bezogenen Pflegeleistungen und deren Kosten anfordern. Auch die regelmäßige halbjährige Zustellung dieser Übersicht kann auf Antrag gewährt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld (PUG), welches als Lohnersatz bei einer akut und unvorhersehbar auftretenden Pflegesituation in Anspruch genommen werden kann, war bislang je Pflegefall nur einmal bis zu 10 Arbeitstage möglich. Es soll pflegende Angehörige in akuten Pflegesituationen unterstützen, die Organisation der Pflegebedürftigen kurzfristig organisieren zu können, indem diese für bis zu 10 Arbeitstage von ihrer Arbeit freigestellt werden und das PUG als Lohnersatzleistung erhalten. Ab sofort kann dieser zehntägige Anspruch je Pflegefall je Kalenderjahr und somit nicht nur einmalig genutzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum 1. Juli 2024 erfolgt eine weitere Erleichterung für Pflegepersonen. Sofern die Pflegeperson eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme benötigt, kommt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen für die Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person auf, sodass es keiner Organisation für die Sicherung der Pflege in einer Kurzzeitpflege oder durch die Erbringung von Verhinderungspflege in diesem Zusammenhang bedarf.
Zum 1. Januar 2025 sollen alle Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung noch einmal um 4,5 % angehoben werden, weitere Anhebungen sind zudem zum 1. Januar 2028 geplant.
Informationen zur Reform der Pflegeversicherung: Beiträge