FP

Informationen zur Reform der Pflegeversicherung

Änderungen in den Pflegeleistungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene PUEG sieht in den Leistungen der Pflegeversicherung die folgenden Verbesserungen für Pflegebedürftige vor.

Änderungen im Herbst 2023

Transparente Informationen über die geltenden Fristen

Menschen, die einen Pflegegrad beantragen, benötigen schnelle Hilfe und folglich auch eine schnelle Entscheidung über den Antrag durch die Pflegeversicherung. Daher gibt es in der Pflegeversicherung Fristen, an welche sich Pflegekassen in der Entscheidung über den Antrag halten müssen und über welche ab dem 1. Oktober 2023 transparent zu informieren ist.

In der Regel beläuft sich die Entscheidungsfrist auf 25 Arbeitstage. In seltenen Fällen kann eine 5-Arbeitstage-Frist oder eine 10-Arbeitstage-Frist gelten, wenn z. B. ein Eilbegutachtungsantrag aus dem Krankenhaus herausgestellt wird und die Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht sichergestellt ist. Werden diese nicht eingehalten, so haben Pflegekassen eine Strafzahlung in Höhe von 70 EUR je begonnener Woche nach Ablauf der Frist zu zahlen.

Gut zu wissen: Pflegekassen sind verpflichtet, die Fristen individuell zu prüfen und die Strafzahlung ohne Antrag des bzw. der Versicherten zu leisten. Folglich erhalten Sie bei Fristverzug automatisch den Ihnen zustehenden Betrag überwiesen.

Telefonische Begutachtung

Wiederholungsbegutachtung bei bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit kann ab Herbst 2023 in den meisten Fällen auch in einem strukturierten Interview per Telefon erfolgen. Sollten Gründe vorliegen, weshalb eine Begutachtung besser persönlich stattfinden sollte, so ist diese bevorzugt durchzuführen. Pflegebedürftige können entscheiden, ob eine telefonische Begutachtung im individuellen Pflegefall in Frage kommt.

Änderungen ab dem 1. Januar 2024

Erhöhung von Geldleistungsbeträgen

Erhöhung des Pflegegelds um 5 %

Pflegebedürftige, bei welchen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, erhalten bei der Pflege durch Angehörige Pflegegeld. Dieses wird zum 1. Januar 2024 um 5 % auf die folgenden monatlichen Leistungsbeträge erhöht:

Pflegegrad Höhe des monatlichen Pflegegelds
  Bis 2023 Ab 2024
2316 EUR 332 EUR
3545 EUR573 EUR
4 728 EUR765 EUR
5901 EUR947 EUR
Erhöhung des Betrags für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst um 5 %

Pflegebedürftige, bei welchen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, erhalten bei der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst je nach Pflegegrad eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse bis zu einem festgelegten Maximalbetrag. Diese Art der Pflege wird im gesetzlichen Kontext als „Pflegesachleistungen“ bezeichnet.

Der Maximalbetrag wird zum 1. Januar 2024 um 5 % auf die folgenden monatlichen Leistungsbeträge erhöht:

Pflegegrad Höhe des maximalen monatlichen Pflegesachleistungsbetrags
  Bis 2023 Ab 2024
2742 EUR 761 EUR
31.363 EUR1.432 EUR
4 1.693 EUR1.778 EUR
52.095 EUR2.200 EUR
Erhöhung der Berechnungsgrundlagen für „Kombinationsleistungen“ um 5 %

Auch die Berechnungsgrundlage der „Kombinationsleistungen“, also der Kombination aus anteiligem Pflegegeld und anteiligen Pflegesachleistungen bzw. anteiliger häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst, wird entsprechend der oben benannten höheren Leistungsbeträge ab 2024 angepasst.

Höherer Zuschuss zum Eigenanteil in der vollstationären Pflege

Auch der Zuschuss zum Eigenanteil, welchen Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zur Versorgung in der vollstationären Pflege erhalten, wird erhöht. Dieser orientiert sich an der Dauer des individuellen vollstationären Aufenthalts und soll insbesondere bei einer langen Unterbringung für Entlastung sorgen. Die neuen Prozentsätze je nach Aufenthaltsdauer sind die Folgenden:

Dauer des vollstationären Aufenthalts Zuschuss (nach § 43c SGB XI)
  Bis 2023 Ab 2024
Bis zu 12 Monate 5 %15 %
12-24 Monate25 %30 %
25-36 Monate45 %50 %
Länger als 36 Monate70 % 75 %

Wichtige Information: Die Anhebung der Leistungsbeträge erfolgt automatisch und muss nicht von Ihnen beantragt werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Änderungen für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5

Junge Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf und deren Angehörige sollen kurzfristig durch Erleichterungen in der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und/oder Ersatz- bzw. auch bekannt als „Verhinderungspflege“ entlastet werden. Der Betrag für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR kann nun bei Bedarf – anstatt wie bislang nur anteilig – zu 100 % für Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege werden in diesem Zuge an die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege angepasst.

Das bedeutet:

  • Die Vorpflegezeit in der Verhinderungspflege von mindestens 6 Monaten entfällt.
  • Die Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen oder bis zu dem Maximalbetrag ausgeschöpft werden.
  • Die Zahlung des hälftigen Pflegegelds wird analog der Anspruchsdauer auf bis zu 8 Wochen erhöht.
Änderungen für alle weiteren Pflegebedürftigen

Zum 1. Juli 2025 erfolgt die Umsetzung eines gemeinsamen Jahresbetrags in Höhe von 3.539 EUR für Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Dieser kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.

Die Anpassung der Voraussetzungen für die Verhinderungspflege erfolgt für diese Personengruppen auch zum 1. Juli 2025.

Auskunftsrecht zu Leistungen der Pflegeversicherung

Zur Erhöhung der Transparenz können Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse Auskunft über die in den letzten 18 Monaten bezogenen Pflegeleistungen und deren Kosten anfordern. Auch die regelmäßige halbjährige Zustellung dieser Übersicht kann auf Antrag gewährt werden.

Auch für pflegende Angehörige gibt es Entlastung

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld (PUG), welches als Lohnersatz bei einer akut und unvorhersehbar auftretenden Pflegesituation in Anspruch genommen werden kann, war bislang je Pflegefall nur einmal bis zu 10 Arbeitstage möglich. Es soll pflegende Angehörige in akuten Pflegesituationen unterstützen, die Organisation der Pflegebedürftigen kurzfristig organisieren zu können, indem diese für bis zu 10 Arbeitstage von ihrer Arbeit freigestellt werden und das PUG als Lohnersatzleistung erhalten. Ab sofort kann dieser zehntägige Anspruch je Pflegefall je Kalenderjahr und somit nicht nur einmalig genutzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mitaufnahme des bzw. der Pflegebedürftigen in eine Rehabilitationseinrichtung

Zum 1. Juli 2024 erfolgt eine weitere Erleichterung für Pflegepersonen. Sofern die Pflegeperson eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme benötigt, kommt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen für die Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person auf, sodass es keiner Organisation für die Sicherung der Pflege in einer Kurzzeitpflege oder durch die Erbringung von Verhinderungspflege in diesem Zusammenhang bedarf.

Dynamisierung der Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 sollen alle Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung noch einmal um 4,5 % angehoben werden, weitere Anhebungen sind zudem zum 1. Januar 2028 geplant.

Das könnte Sie auch interessieren

Informationen zur Reform der Pflegeversicherung: Beiträge