Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind Sie automatisch Mitglied der Pflegekasse. Mit der Pflegeversicherung sind Sie gegen finanzielle Risiken im Falle der Pflegebedürftigkeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens abgesichert.
Die Leistungen orientieren sich am Grad der Pflegebedürftigkeit und daran, ob häusliche oder stationäre Pflege notwendig ist. Von der Pflegekasse werden auch Zuschüsse zur teilstationären Pflege und zur Kurzzeitpflege sowie zur Anschaffung von Pflegehilfsmitteln geleistet.
Bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit geht es ausschließlich darum, wie stark die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeit zur Bewältigung des Alltags beeinträchtigt ist. Unerheblich ist nun, ob die Selbstständigkeit aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen besteht.
Das Begutachtungsverfahren bewirkt, dass sowohl die Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen als auch die Möglichkeiten, deren Selbstständigkeit zu erhalten oder zurückzugewinnen, besser erfasst werden. Wird im Pflegegutachten eine Rehabilitationsmaßnahme empfohlen, führt dies unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag, vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person stimmt zu.
Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger besonders wichtig sind oder die Pflege erleichtern, müssen Pflegebedürftige keinen gesonderten Antrag stellen. Empfiehlt die Gutachterin oder der Gutachter bei der Überprüfung der Pflegebedürftigkeit diese Hilfsmittel und stimmt die pflegebedürftige Person zu, reicht dies aus, und eine ärztliche Verordnung ist nicht mehr erforderlich.
Pflegebedürftige können aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste nach ihren Bedürfnissen frei wählen, unabhängig davon, ob diese Angebote körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung betreffen.
Pflegende Angehörige profitieren vom Ausbau der Pflegeberatung durch gezielte Informationen über Entlastungsangebote wie Pflegekurse oder Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegegesetz.
Für Pflegepersonen, die Angehörige bzw. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflege unterbrochen oder ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Macht die Pflegesituation es nötig, eine Zeit lang aus dem Beruf (teilweise) auszusteigen, können pflegende Angehörige sich bis zu 6 Monate (teilweise) freistellen lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.wege-zur-pflege.de.
Wir zahlen Ihnen auf Antrag in dieser Zeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine akut auftretende Pflegesituation kann pflegende Angehörige vor enorme Herausforderungen stellen. Sollten Sie beschäftigt sein, ist es möglich, bis zu 10 Tage je Kalenderjahr der Arbeit fern zu bleiben. Wir bezahlen Ihnen während dieser Zeit 90 % des Nettogehalts als Pflegeunterstützungsgeld. Zusätzlich zahlen wir unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beide Leistungen können Sie bei uns beantragen. Bitte melden Sie sich dazu bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Zielgerichtete Pflegekurse vermitteln pflegenden Angehörigen nützliches Wissen für den pflegerischen Alltag. Professionelle Fachkräfte zeigen Ihnen beispielsweise:
Darüber hinaus gibt es auch spezielle Angebote für pflegende Angehörige, die sich beispielsweise an Pflegepersonen von Menschen mit Demenz richten. Wenn Sie einen Pflegekurs in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich einfach bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Pflegebedürftige, die ambulant in ihrer Wohnung bzw. in einer häuslichen Umgebung gepflegt werden, erhalten von der Pflegekasse bis einschließlich 31.12.2023 folgende Leistungsbeträge:
Pflegegrad | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Teilstationäre Pflege |
---|---|---|---|
2 | 724 EUR | 316 EUR | 689 EUR |
3 | 1.363 EUR | 545 EUR | 1.298 EUR |
4 | 1.693 EUR | 728 EUR | 1.612 EUR |
5 | 2.095 EUR | 901 EUR | 1.995 EUR |
Zum 01.01.2024 steigen die Pflegesachleistungen sowie das Pflegegeld um 5 %. Die neuen Leistungsbeträge sind somit die Folgenden:
Pflegegrad | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Teilstationäre Pflege |
---|---|---|---|
2 | 761 EUR | 332 EUR | 689 EUR |
3 | 1.432 EUR | 573 EUR | 1.298 EUR |
4 | 1.778 EUR | 765 EUR | 1.612 EUR |
5 | 2.200 EUR | 947 EUR | 1.995 EUR |
Der Zuschuss für ambulante Wohngruppen beträgt 214 EUR. Die Entlastungsbeträge (z. B. für zusätzliche Betreuungsleistungen) betragen einheitlich 125 EUR.
In der stationären Pflege zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 innerhalb eines Heims den gleichen Eigenanteil.
Pflegegrad | Vollstationäre Pflege |
---|---|
2 | 770 EUR |
3 | 1.262 EUR |
4 | 1.775 EUR |
5 | 2.005 EUR |
Zusätzlich gibt es seit dem Jahr 2022 die Möglichkeit, einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in der vollstationären Pflege zu erhalten:
Dauer des vollstationären Aufenthalts | Prozentualer Zuschuss bis zum 31.12.2023 | Prozentualer Zuschuss ab dem 01.01.2024 |
---|---|---|
< 12 Monate | 5 % | 15 % |
12 bis 24 Monate | 25 % | 30 % |
25 bis 36 Monate | 45 % | 50 % |
> 36 Monate | 70 % | 75 % |
Ist eine Pflegeperson aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert und wird die Pflege in der häuslichen Umgebung durch eine Ersatzpflegekraft sichergestellt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe von bis zu 1.612 EUR (Verhinderungspflege).
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit dem Pflegegrad 4 oder 5 besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege ab dem 01.01.2024 abweichend davon für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Ist die (weitere) Pflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen zeitweise nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für die Dauer von bis zu acht Wochen in Höhe von bis zu 1.774 EUR (Kurzzeitpflege). Es ist möglich, dass Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege und umgekehrt übertragen werden.
Für weitere Informationen zum Thema bitten wir Sie, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und zu Hause gepflegt werden, besteht für Sie Anspruch auf eine zeitweise, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
Die teilstationäre Pflege soll pflegende Angehörige entlasten und die durchgängige Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen. Die Tagespflege beanspruchen in der Regel Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber arbeiten: Die Pflegebedürftigen werden morgens von einem Fahrdienst abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht. Die Nachtpflege ist eine Einrichtung für Pflegebedürftige, die auch nachts versorgt werden müssen, z. B. zur Wundbehandlung oder für eine lückenlose Betreuung bei Demenz.
Wenn Sie oder eine bevollmächtigte Person einen Antrag stellen, übernehmen wir bis zu einer bestimmten Summe die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekassen tragen die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie Versorgungsverträge geschlossen haben und nur für pflegerische Leistungen, die soziale Betreuung und den Fahrdienst.
Weitere Kosten, z. B. für Ihre Verpflegung, tragen Sie selbst. Der monatliche Maximalbetrag, den Pflegekassen für die Tages- und Nachtpflege zahlen, richtet sich nach Ihrem Pflegegrad (Stand: 2022):
Sie können das Geld für die Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu anderen Leistungen Ihrer Pflegekasse beantragen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden Ihnen also in vollem Umfang weitergezahlt.
Viele Menschen haben den Wunsch, in ihrer eigenen Wohnung alt zu werden. Nicht immer ist das möglich. Aber ein Pflegeheim ist nicht immer die einzige Lösung. Der Gesetzgeber bietet Leistungen für sogenannte ambulant betreute Wohngruppen.
So haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 EUR monatlich, wenn sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und dort gemeinschaftlich pflegerisch versorgt werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass in der Wohngruppe eine Person beauftragt ist, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung, organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten erledigt.
Wenn pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich und notwendig sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Das kann beispielsweise durch den Einbau einer ebenerdigen Dusche oder bei Menschen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, durch die Verbreiterung von Türen erfolgen.
Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Bei Fragen steht Ihnen unser Pflegeteam gerne zur Verfügung.
Im Internet können Sie unter www.bkk-pflegefinder.de gezielt nach ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Ihrem Postleitzahlenbereich suchen. Auf den Internetseiten finden Sie auch Bewertungen der Qualität und Leistungen der einzelnen Einrichtungen sowie Informationen zur Vergütung.
Wir informieren Sie gerne, wenn Sie Fragen zum Thema Pflege haben. Rufen Sie uns einfach an. In vielen Gemeinden und Städten gibt es darüber hinaus ein breit gefächertes Beratungsangebot zu verschiedenen Aspekten rund um das Thema Pflege und selbstständiges Leben im Alter. Bundesweit gibt es über 550 Pflegestützpunkte, in denen Sie umfassend zum Thema Pflege beraten werden. Wo überall, erfahren Sie auf den Beratungsseiten des „Zentrum für Qualität in der Pflege“.
Seit dem 1. Juli 2010 können sich Interessierte in Wiesbadens erstem Pflegestützpunkt rund um das Thema Pflege kostenlos informieren. Gemeinsame Träger der Einrichtung sind die Stadt Wiesbaden und die R+V BKK (federführend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen), die beide jeweils einen Mitarbeiter in die Anlaufstelle entsendet haben.
Pflegestützpunkte, deren Errichtung die Pflegereform vom 1. Juli 2008 ermöglicht hat, gibt es inzwischen in mehreren Städten und Landkreisen bundesweit. Ihre Aufgabe ist es, pflegebedürftige Menschen, pflegende Angehörige, Menschen mit einer Behinderung oder solche, die von einer Behinderung oder Pflege bedroht sind, umfassend zu informieren und kompetente Hilfe rund um das Thema Pflege zu bieten.
Zum Thema Pflege sowie über weitere Standorte im Bundesgebiet informiert Sie Jörg Bracke:
0611 31-3648, pflegestuetzpunkt@wiesbaden.de.
Internet: Pflegestützpunkt Wiesbaden
Informationen zur Reform der Pflegeversicherung: Leistungen
Informationen zur Reform der Pflegeversicherung: Beiträge