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Mutterschaftsgeld

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle selbst krankenversicherten Arbeitnehmerinnen. Außerdem erhalten diejenigen Frauen Mutterschaftsgeld, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das sind z. B. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Studentinnen mit einem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis.

Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 EUR pro Kalendertag. Die Differenz zum bisherigen Gehalt trägt in der Regel der Arbeitgeber. Es wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt (bei Früh- und/oder Mehrlingsgeburten sowie Kindern mit Behinderungen für 12 Wochen nach der Entbindung). Bezieherinnen von Arbeitslosengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot.

Familienversicherte Frauen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 EUR vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt.

Der Ablauf

  • Sie reichen uns eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung (VET) ein. Die Rückseite bzw. den unteren Teil der Bescheinigung (je nach Formular) füllen Sie bitte aus. Hier geben Sie Ihre Bankverbindung und z. B. den Arbeitgeber an. Mit dieser Bescheinigung beantragen Sie das Mutterschaftsgeld.
  • Wir fordern bei Ihrem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an. Sie erhalten hierüber eine Information. Nach elektronischer Übermittlung der Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber, berechnen wir das Mutterschaftsgeld (max. 13 EUR am Tag) und zahlen es in einer Summe für die Schutzfrist vor der Entbindung (6 Wochen) bis zum Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstag aus. Sie erhalten hierüber eine Mitteilung sowie einen Familienfragebogen, mit dem Sie für Ihr Kind nach der Geburt bei uns die kostenfreie Familienversicherung beantragen können. Ihr Arbeitgeber erhält von uns ebenfalls eine Information darüber, ab wann und in welcher Höhe wir Mutterschaftsgeld zahlen, damit er seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen kann.
  • Nach der Geburt benötigen wir von Ihnen eine vom Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde. Wir zahlen dann das Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag und die Zeit der Schutzfrist nach der Entbindung aus (8 oder 12 Wochen). Die Schutzfrist verlängert sich bei vorzeitiger Entbindung um den Zeitraum, der von den 6 Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Wir senden Ihnen einen Nachweis über das gezahlte Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle zu. Für die Weiteversicherung erhalten Sie Informationen und ggf. einen Fragebogen zur Prüfung der beitragsfreien Mitgliedschaft während der Elternzeit.

    Darüber hinaus übermitteln wir in der Regel im Folgejahr die Höhe und den Zeitraum Ihres Mutterschaftsgeldes elektronisch an das Finanzamt. Über die gemeldeten Daten erhalten Sie eine Mitteilung von uns.

Haben Sie noch Fragen?

Rufen Sie uns gerne über unsere Service-Rufnummer 0611 999 09-0 an.