Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle selbst krankenversicherten Arbeitnehmerinnen. Außerdem erhalten diejenigen Frauen Mutterschaftsgeld, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das sind z. B. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Studentinnen mit einem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis.
Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 EUR pro Kalendertag. Die Differenz zum bisherigen Gehalt trägt in der Regel der Arbeitgeber. Es wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt (bei Früh- und/oder Mehrlingsgeburten sowie Kindern mit Behinderungen für 12 Wochen nach der Entbindung). Bezieherinnen von Arbeitslosengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot.
Familienversicherte Frauen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 EUR vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt.
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