Ihr Kind ist erkrankt? Sie müssen es pflegen und können dadurch nicht zur Arbeit gehen? Sie begleiten Ihr Kind zu einer stationären Behandlung? Dann zahlt Ihnen die R+V BKK Kinderkrankengeld.
Sie erfahren auf dieser Seite, wie Sie das Kinderkrankengeld beantragen können. Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.
Von Ihrem Kinderarzt bekommen Sie eine Kinderkrankschreibung. Diese reichen Sie über unsere Online-Geschäftsstelle ein. Damit sparen Sie sich das Ausfüllen des Antrags auf das Kinderkrankengeld. Dieser ist unten oder auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung. Außerdem sparen Sie sich den Weg zur Post. Online sind nur im Bereich Service ein paar Felder auszufüllen. Von der Bescheinigung laden Sie ein Foto hoch. Dann ist der Antrag in Sekundenschnelle bei uns. Noch nicht registriert? Holen Sie dies gleich hier nach und nutzen Sie auch die weiteren Vorteile der Online-Geschäftsstelle.
Wollen Sie den Online-Service nicht nutzen? Dann senden Sie uns bitte den vollständig ausgefüllten Antrag mit der Post. Der Antrag ist auf der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Füllen Sie bitte den Antrag auf Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme aus. Die stationäre Einrichtung füllt die beigefügte Bescheinigung aus. Senden Sie uns den Antrag und die Bescheinigung der Einrichtung zu.
Ist Ihr Kind privat krankenversichert, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Vorausgesetzt ist, dass Ihr Kind gesetzlich krankenversichert ist.
Wenn ein Kind erkrankt ist, regeln die Tarifverträge oft, dass ein Elternteil Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat. Dann erhalten Sie automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ihr Arbeitgeber wird Sie gerne hierzu beraten.
Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht freigestellt werden? Dann kann Kinderkrankengeld an den betreuenden Elternteil gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Voraussetzung ist auch, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld noch nicht erschöpft ist. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.