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Kinderkrankengeld

Ihr Kind ist erkrankt? Sie müssen es pflegen und können dadurch nicht zur Arbeit gehen? Sie begleiten Ihr Kind zu einer stationären Behandlung? Dann zahlt Ihnen die R+V BKK Kinderkrankengeld.

Sie erfahren auf dieser Seite, wie Sie das Kinderkrankengeld beantragen können. Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.

  • Sie sind bei der R+V BKK mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
  • Sie sind berufstätig. Sie erhalten kein Arbeitsentgelt während der Zeit, in der Sie Ihr Kind pflegen.
  • Ihr erkranktes Kind ist unter 12 Jahre alt. Ausnahme: Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze.
  • Das erkrankte Kind ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
  • Das kranke Kind muss zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden. Das hat Ihnen ein Arzt oder eine Ärztin bescheinigt.
  • In Ihrem Haushalt gibt es keine andere Person, die Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen kann.
  • Sie begleiten Ihr Kind im Krankenhaus oder in der Reha – dies ist eine neue Voraussetzung ab 2024. Die Kosten der Behandlung werden von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Die stationäre Einrichtung bescheinigt, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und wie lange sie dauert.

    Gut zu wissen: Ist das Kind 8 Jahre alt oder jünger? Dann gehen wir davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Wir benötigen dann nur eine Bescheinigung über die Dauer Ihrer Mitaufnahme. Diese stellt die Einrichtung aus.

  • Durch die unbezahlte Freistellung entgeht Ihnen Arbeitsentgelt. Sie erhalten Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts von uns.
  • Haben Sie in den letzten 12 Monaten Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten? Durch Einmalzahlungen erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 % des ausgefallenen Nettolohnes.
  • Im Jahr 2024 beträgt das Höchst-Kinderkrankengeld 120,75 EUR pro Kalendertag.
  • Wir führen Ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Kinderkrankengeld gleich ab. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

  • Der Krankengeldanspruch besteht in den Jahren 2024 und 2025 pro Kind und Elternteil für 15 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind.
  • Bei Familien mit drei oder mehr Kindern liegt die Höchstgrenze je Elternteil bei 35 Tage, bei Alleinerziehenden bei 70 Tagen im Kalenderjahr.
  • Bei stationärer Mitaufnahme besteht der Anspruch so lange, wie die Mitaufnahme dauert.
  • Bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Ihr Kind ist krank und Sie betreuen es zu Hause

Von Ihrem Kinderarzt bekommen Sie eine Kinderkrankschreibung. Diese reichen Sie über unsere Online-Geschäftsstelle ein. Damit sparen Sie sich das Ausfüllen des Antrags auf das Kinderkrankengeld. Dieser ist unten oder auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung. Außerdem sparen Sie sich den Weg zur Post. Online sind nur im Bereich Service ein paar Felder auszufüllen. Von der Bescheinigung laden Sie ein Foto hoch. Dann ist der Antrag in Sekundenschnelle bei uns. Noch nicht registriert? Holen Sie dies gleich hier nach und nutzen Sie auch die weiteren Vorteile der Online-Geschäftsstelle.

Wollen Sie den Online-Service nicht nutzen? Dann senden Sie uns bitte den vollständig ausgefüllten Antrag mit der Post. Der Antrag ist auf der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Ihr Kind wird stationär behandelt und Sie sind aus medizinischen Gründen mitaufgenommen

Füllen Sie bitte den Antrag auf Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme aus. Die stationäre Einrichtung füllt die beigefügte Bescheinigung aus. Senden Sie uns den Antrag und die Bescheinigung der Einrichtung zu.

Anspruch auf Kinderkrankengeld bei privat krankenversicherten Kindern

Ist Ihr Kind privat krankenversichert, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Vorausgesetzt ist, dass Ihr Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Wenn ein Kind erkrankt ist, regeln die Tarifverträge oft, dass ein Elternteil Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat. Dann erhalten Sie automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ihr Arbeitgeber wird Sie gerne hierzu beraten.

Übertragen des Anspruchs auf den anderen Elternteil

Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht freigestellt werden? Dann kann Kinderkrankengeld an den betreuenden Elternteil gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Voraussetzung ist auch, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld noch nicht erschöpft ist. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

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