Jährlich erkranken Tausende von Menschen an gefährlichen Infektionskrankheiten, die der Gesundheit dauerhaft schaden oder gar zum Tod führen können.
Da es bei vielen dieser Krankheiten keine ursächlichen Behandlungsmöglichkeiten gibt, ist Vorbeugen besonders wichtig. Das klassische Mittel hierzu sind Schutzimpfungen. Wir übernehmen die Kosten für sämtliche Standardimpfungen, die die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts empfiehlt. Nähere Informationen können Sie dem Impfkalender der STIKO entnehmen.
Sollte es bei einzelnen Impfstoffen über längere Zeit zu Lieferengpässen kommen, spricht das Robert Koch-Institut in Einzelfällen Handlungsempfehlungen aus. Diese geben auch einen Hinweis darauf, welche Priorisierung bei der Abgabe des Impfstoffes durch den Arzt erfolgen soll. Diese Priorisierung kann abweichend zu den im Impfkalender festgelegten Altersgruppen und Zeiträumen sein: Mitteilungen der STIKO zum Impfen bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen
Auf der Homepage des Robert Koch-Institutes sind die Seiten Impfungen-A-Z zu finden. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen und die Antworten zu häufig gestellten Fragen.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie sich für Impfleistungen interessieren, die über die Standardimpfung hinausgehen, da wir die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen erstatten können.
Die Kosten für Standardimpfungen werden in der Regel direkt mit uns abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Erkrankung/Erreger | Lebensalter/-phase |
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COVID-19 | Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren mit Vorerkrankungen, Standardimpfung ab 5 Jahren |
Diphterie | Säuglingsalter (bis 14 Monate) |
Haemophilus influenzae Typ b (Hib) | Säuglingsalter (bis 14 Monate) |
Hepatitis B (HB) | Säuglingsalter (bis 14 Monate) |
Herpes Zoster | Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre |
HPV | Kinder/Jugendliche im Alter von 9 bis 14 Jahren |
Influenza | Standardimpfung ab 60 Jahren |
Masern | Säuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate) sowie nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus |
Meningokokken (Typ B) | Im Alter von 2, 4 sowie 12 Monaten. Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren |
Meningokokken (Typ C) | Ab dem 2. Lebensjahr |
Mumps | Säuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate) |
Pertussis | Säuglingsalter (bis 14 Monate), einmalige Standardimpfung für Erwachsene |
Pneumokokken | Säuglingsalter (bis 14 Monate), Standardimpfung ab 60 Jahren |
Poliomyelitis | Säuglingsalter (bis 14 Monate) |
Rotavirus | Säuglingsalter (bis 4 Monate) |
Röteln | Säuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate) |
Tetanus | Säuglingsalter (bis 14 Monate) |
Varizellen | Säuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate) |
Damit der Schutz vor Krankheiten erhalten bleibt, erfordern viele Impfungen in bestimmten zeitlichen Abständen eine Auffrischung. In der Regel werden die Kosten für die Auffrischung vom Arzt direkt mit uns abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Erkrankung | Lebensalter/-phase |
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COVID-19 | 1. Auffrischung: 5 bis 11 Jahre mit Vorerkrankung bzw. ab 12 Jahre 2. Auffrischung: 5 bis 59 Jahre mit Vorerkrankung bzw. ab 60 Jahre, Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeeinrichtungen |
Diphterie | 5 bis 6 Jahre 9 bis 17 Jahre Ab 18 alle 10 Jahre nach der letzten Dosis |
Pertussis | 5 bis 6 Jahre 9 bis 17 Jahre |
Poliomyelitis | 9 bis 17 Jahre |
Tetanus | 5 bis 6 Jahre 9 bis 17 Jahre Ab 18 alle 10 Jahre nach der letzten Dosis |
Ein unvollständiger Impfschutz liegt vor, wenn eine Immunisierung gegen eine Erkrankung nicht vollständig abgeschlossen wurde. In der Regel werden die anfallenden Kosten für eine komplettierende Impfung direkt vom Arzt mit uns abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Erkrankung | Lebensalter/-phase |
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Diphterie | Alle Erwachsenen mit fehlendem Impfschutz, oder wenn die letzte Gabe länger als 10 Jahre zurückliegt |
Poliomyelitis | Alle Erwachsenen mit fehlendem Impfschutz |
Tetanus | Alle Erwachsenen mit fehlendem Impfschutz, oder wenn die letzte Gabe länger als 10 Jahre zurückliegt |
Eine Impfung kann aus den verschiedensten Gründen erforderlich sein – z. B. aufgrund von Erbkrankheiten, persönlicher Lebensführung oder regionalen Gegebenheiten. Wir bzw. Ihr Arzt beraten Sie gerne, unter welchen Voraussetzungen eine Direktabrechnung mit uns möglich ist.
Sind Impfungen aus beruflich bedingten Gründen erforderlich, wenden Sie sich bitte vorrangig an Ihren Arbeitgeber. Werden die Kosten vom Arbeitgeber nicht übernommen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.
Ziel der Bundesregierung ist es, mit der aus dem Masernschutzgesetz hervorgehenden Impfpflicht, die Impfquote zu erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland zu erreichen.
Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt z. B. in die Kinderkrippe, Kindergarten, Schule oder den Hort die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).
Das neue Gesetz tritt ab dem 01.03.2020 in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Gesetz sind auf der Internetseite www.masernschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden.
Über den gesetzlichen Rahmen hinaus beteiligen wir uns an den Kosten für folgende Impfungen:
Hält Ihr Arzt die Impfung für Sie medizinisch notwendig, übernehmen wir die Kosten für den Impfstoff, auch wenn Sie nicht innerhalb eines FSME-Risikogebietes wohnen.
Weiterhin erstatten wir pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.
Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.
Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.
Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.
Kann der Arzt die Kosten nicht mit uns über Ihre elektronische Gesundheitskarte abrechnen, übernehmen wir für selbstgezahlte ärztlich empfohlene Grippeimpfungen 80 % der Impfstoffkosten (maximal bis zu 80 EUR der jeweiligen Impfdosis).
Wir erstatten pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.
Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.
Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.
Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.
Versicherte der R+V BKK ab 18 Jahren können sich auch in Apotheken gegen Grippe impfen lassen. Die Abrechnung erfolgt ohne Ausstellung einer Rechnung über die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Das heißt: Apotheken rechnen die Impfung direkt mit der R+V BKK ab. Fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher nach, ob Ihre Wunschapotheke die Grippeschutzimpfung anbietet und ob die Impfung über Karte (eGK) abgerechnet werden kann. Die Regelung gilt für Apotheken, die beim Deutschen Apothekerverband (DAV) organisiert sind.
Wir erstatten für ab dem 01.01.2024 erfolgte Reiseschutzimpfungen folgende Kosten:
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Beschaffungskosten für den Impfstoff bzw. das Arzneimittel übernehmen können. Ebenfalls ist es uns nicht möglich, entstandene Kosten für einen Antikörpertest (Titer-Bestimmung) zu erstatten.
Bitte reichen Sie uns die Rezepte und Quittungen mit dem Hinweis auf Ihr Urlaubsland ein.
Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.
Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.
Cholera, Dengue (nur Impfstoff Qdenga®), FSME, Gelbfieber, Hepatitis A und B, Japanische Enzephalitis, Meningokokken, Poliomyelitis, Tollwut und Typhus.
Auf Tropeninstitut.de finden Sie aktuelle Impfempfehlungen zu verschiedenen Reiseländern.
In einigen Bundesländern können bestimmte Reiseschutzimpfungen über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet werden. Fragen Sie bitte bei Ihrem Arzt nach, ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist.
Die R+V BKK übernimmt die anfallenden Kosten für den Impfstoff und die Arztleistung der HPV-Schutzimpfung für Mädchen und Jungen von 9 bis 14 Jahren. Die Abrechnung kann kostenfrei über die elektronische Gesundheitskarte erfolgen.
Wird die Impfung in diesem Alter versäumt, werden auch die Kosten für die Nachholimpfung bis spätestens zum 18. Geburtstag von der R+V BKK übernommen.
Kann der Arzt die Kosten nicht mit uns über Ihre elektronische Gesundheitskarte abrechnen, übernehmen wir für selbstgezahlte ärztlich empfohlene Impfungen gegen HPV-Infektionen 50 % der Impfstoffkosten.
Wir erstatten zusätzlich pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.
Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.
Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.
Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.
Wenn Ihr Arzt die Kosten nicht über die elektronische Gesundheitskarte mit uns abrechnen kann, erstatten wir bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 80 % der Kosten für die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe.
Weiterhin erstatten wir pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.
Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.
Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.
Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.
In unserer Online-Geschäftsstelle „Meine R+V BKK“ können Sie sich Ihr persönliches, digitales Impfbuch anlegen.
Ihre Vorteile:
Ihr digitales Impfbuch in „Meine R+V BKK“ – So geht‘s:
Hinweis:
Dieser Service ersetzt nicht den geplanten digitalen Impfnachweis oder Impfpass für Corona-Impfungen.
Weitere Vorteile und wie Sie sich für „Meine R+V BKK“ registrieren können, finden Sie hier.