Die R+V BKK übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltshilfe.
Damit generell ein Anspruch besteht, müssen Sie den Haushalt selbst geführt haben, und es darf keine andere Person im Haushalt leben, die die Arbeit gegebenenfalls zeitversetzt übernehmen kann.
Voraussetzung ist, dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die R+V BKK kann Ihnen Haushaltshilfe gewähren, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Die Leistung ist auf die Dauer von maximal vier Wochen begrenzt.
Während der Schwangerschaft können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie an massiven Schwangerschaftsbeschwerden leiden. Der Anspruch besteht auch bei einer Risikoschwangerschaft, wenn eine ärztlich angewiesene körperliche Schonung (Bettruhe) erforderlich ist. Bitte senden Sie uns mit dem Antrag eine Kopie des Mutterpasses zu. Der Anspruch besteht auch, wenn noch kein Kind in Ihrem Haushalt lebt.
Allein schwangerschaftstypische Befindlichkeitsstörungen lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe aus.
Nach der Entbindung kann eine Haushaltshilfe in Frage kommen, wenn ein verzögerter Heilungsprozess und körperliche Einschränkungen vorliegen (z. B. nach einem Kaiserschnitt). Eine Entbindung an sich, ein Kaiserschnitt oder eine Mehrlingsgeburt reichen als Begründung hierfür nicht aus.
Die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung ist zuzahlungsfrei. Tritt während der Schwangerschaft oder in Folge einer Entbindung eine Erkrankung ein, ist der Anspruch auf Haushaltshilfe nach den vorgenannten Bestimmungen zu beurteilen. Eine Zuzahlung ist zu leisten.
Sie sind bei der R+V BKK versichert und werden als Begleitperson bei der stationären Behandlung Ihres Kindes vom Krankenhaus mit aufgenommen? Dann könnten Sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben. Voraussetzung ist, dass Ihnen durch die Mitaufnahme die Weiterführung des Haushalts und Kinderbetreuung eines weiteren Kindes (das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist) nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben nicht übernehmen kann.
Sofern das erkrankte Kind das neunte Lebensjahr vollendet hat, legen Sie bitte eine vom Krankenhaus ausgestellte Notwendigkeitsbescheinigung über Ihre Mitaufnahme vor.
Der Leistungsumfang richtet sich nach Ihrem individuellen Hilfebedarf. Bei der Entscheidung werden neben den vom Arzt mitgeteilten körperlichen Einschränkungen auch im Haushalt lebende Kinder und Ehe- oder Lebenspartner miteinbezogen. Der Gesetzgeber betrachtet einen gemeinsamen Haushalt als eine gemeinsame Aufgabe.
Eine Anspruchsminderung erfolgt möglicherweise durch folgende Zeiten:
Sie möchten Ihren Haushalt von einer vertrauten Person führen lassen? Hierzu gibt es eine einheitliche Regelung für alle Krankenkassen, bezogen auf die Verwandtschaft im zweiten Grad. Helfen Ihnen Verwandte (z. B. Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister) oder Verschwägerte (z. B. Schwiegereltern, Schwiegertöchter-/söhne, Schwägerin) aus, ist eine Erstattung für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt für Ehe- oder Lebenspartner (auch geschieden oder getrennt lebend).
Wir können allerdings die entstandenen Fahrkosten und einen Teil des Verdienstausfalls übernehmen. Die Erstattung liegt bei 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (im Jahr 2024 sind dies maximal 120,75 EUR kalendertäglich). Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ist Ihre Haushaltshilfe selbstständig tätig, können ebenfalls bis zu 90 % des entgangenen Verdienstausfalls (im Jahr 2024 höchstens 120,75 EUR kalendertäglich) erstattet werden. Dieser Ausfall muss nachweisbar sein (z. B. über einen aktuellen Steuerbescheid und einen Einkommensnachweis des Steuerberaters).
Wichtig: Damit sind finanzielle Einbußen verbunden!
Wir weisen Sie darauf hin, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Krankenversicherung zu beenden, wenn der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat dauert. Darüber hinaus ist der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz anderweitig sicherzustellen (kostenlose Familienversicherung bzw. freiwillige Versicherung). Den Abbau von Überstunden können wir nicht erstatten. Dies gilt auch für den Tarifurlaub.
Helfen andere Personen aus, dann beteiligen wir uns an den Kosten in einem angemessenen Umfang: Für die Anzahl der Einsatzstunden und -tage können dabei die Zahl und das Alter der zu betreuenden Kinder sowie An- bzw. Abwesenheit von Haushaltsangehörigen berücksichtigt werden. Die Vergütung beträgt im Jahr 2024 maximal 11 EUR je Stunde.
Manchmal kann es erforderlich sein, eine Fachkraft von Organisationen oder Verbänden (z. B. Sozialstationen) mit der Weiterführung des Haushalts zu betrauen. In diesem Fall wird z. B. eine Pflegekraft oder eine Hauswirtschafterin den Haushalt führen. Organisationen werden meist im Rahmen von Verträgen tätig und können die Kosten direkt mit uns abrechnen.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, tragen 10 % der kalendertäglichen Kosten für die Haushaltshilfe selbst (mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR). Im Fall der Gewährung bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung.