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Gendiagnostik bei familiärem Brust- oder Eierstockkrebs

Manche Frauen haben genetisch bedingt ein deutlich höheres Risiko, an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken. Dies betrifft fünf Prozent der an Brustkrebs erkrankten Frauen und rund zehn Prozent der an Eierstockkrebs erkrankten Frauen. Bis zum 80. Lebensjahr liegt das Erkrankungsrisiko für Brustkrebs bei dieser Personengruppe bei rund 60 Prozent, für Eierstockkrebs bei rund 20 bis 40 Prozent.

Frauen mit einem genetisch bedingten Risiko für diese Krebserkrankungen haben ein außerordentlich hohes Risiko, in einem frühen Alter zu erkranken. Deshalb benötigen sie umfangreichere Maßnahmen der Früherkennung – das reguläre Brustkrebs-Screening ist aufgrund des frühen Erkrankungsalters nicht ausreichend. Durch eine strukturierte Früherkennung, welche bereits in jungen Jahren beginnt, können Frühformen des Brust- oder Eierstockkrebses diagnostiziert werden. Der Vorteil ist, dass dann meist eine weniger intensive Therapie ausreicht.

Unsere Vertragspartner sind speziell geeignete Universitätskliniken. Dort wird durch eine Familienanamnese festgestellt, ob ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für genetisch bedingten Brust- oder Eierstockkrebs besteht. Dazu wird mittels einer speziellen molekulargenetischen Diagnostik das Erkrankungsrisiko bestimmt.

Auch Männer können an Brustkrebs erkranken. Die Ausführungen zu den Brustkrebserkrankungen und zu den die Leistungen der Gendiagnostik, gelten entsprechend auch für Männer.

  • Risikofeststellung, Aufklärung und Teilnehmerinformation sowie interdisziplinäre Beratung
  • Gendiagnostik
  • Genbefundmitteilung
  • Genetische Beratung zu prophylaktischen Maßnahmen, sofern eine präventive oder prophylaktische Maßnahme in Frage kommt
  • Intensivierte Früherkennung und Nachsorge von Frauen mit einem hohen Erkrankungsrisiko für Brust- oder Eierstockkrebs
  • Zweitmeinung zur Indikation vorbeugender Maßnahmen einschließlich prophylaktischer Operationen
  • Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern

Unsere Versicherten und ihre Angehörigen mit einem nachgewiesenen erhöhten Erkrankungsrisikos für Brust- oder Eierstockkrebs können am Vertrag teilnehmen. Dies ist gegeben, wenn mindestens eine der nachfolgenden Familienkonstellationen oder eine der nachfolgend aufgeführten Erkrankungen vorliegt.

Familienkonstellationen sind:

  • mindestens drei Frauen mit Mammakarzinom-Erkrankungen unabhängig vom Alter
  • mindestens eine Frau mit Mammakarzinom-Erkrankung vor dem 36. Geburtstag
  • mindestens zwei Frauen mit Mammakarzinom-Erkrankungen, davon eine vor dem 51. Geburtstag
  • mindestens eine Frau mit Mammakarzinom-Erkrankung und eine Frau mit Ovarialkarzinom-Erkrankung unabhängig vom Alter
  • mindestens zwei Frauen mit Ovarialkarzinom-Erkrankungen unabhängig vom Alter
  • mindestens eine Frau mit einer bilateralen Mammakarzinom-Erkrankung, die erste vor dem 51. Geburtstag
  • mindestens ein Mann mit Mammakarzinom-Erkrankung und eine Frau mit Mamma- oder Ovarialkarzinom-Erkrankung unabhängig vom Alter

Versicherte mit nachfolgender Erkrankung sind ebenso berechtigt, am Vertrag teilzunehmen:

  • Frauen mit tripIe-negativer Mammakarzinom-Erkrankung vor dem 50. Geburtstag
  • Frauen mit Ovarialkarzinom-Erkrankung vor dem 80. Geburtstag

Bereits an Brustkrebs erkrankte Versicherte können teilnehmen, sofern eine Risikofeststellung bezüglich der familiären Belastung für Brust- oder Eierstockkrebs angezeigt ist.

Die Teilnahme an dem Vertrag ist für Sie freiwillig.

Sie erklären Ihre freiwillige Teilnahme an dem Vertrag bei einer der teilnehmenden Klinik. Die Teilnahmeerklärung regelt zusammen mit der dazu gehörenden Versicherteninformation das Nähere zur Teilnahme. Dies betrifft Regelungen zur zeitlichen Bindung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen. Außerdem enthält die Teilnahmeerklärung Angaben zu den Abrechnungsdienstleistern sowie ggf. eine Information über den beabsichtigten Austausch von Teilnehmerlisten für Abrechnungszwecke zwischen der R+V BKK und dem Leistungserbringer bzw. den Abrechnungsdienstleistern (soweit die Abrechnung nicht direkt über den Leistungserbringer erfolgt).

Ansprüche von Ihnen werden unmittelbar und mittelbar durch den Vertrag nicht begründet. Leistungen nach diesem Vertrag dürfen ausschließlich gegenüber den Versicherten erbracht werden, die ihre Teilnahme an dem Vertrag schriftlich erklärt haben.