Es gibt über 8.000 seltene Erkrankungen, die meisten davon sind genetisch bedingt. Mehrere Millionen Menschen in Deutschland leiden darunter – eine Diagnosestellung ist oft schwierig. Das liegt zum einen daran, dass einige dieser Erkrankungen so selten sind, dass sie nur wenige Male weltweit auftreten, zum anderen kann die Ausprägung von genetisch bedingten Erkrankungen sehr unterschiedlich sein.
Um Patienten mit unklarer Diagnose und dem Verdacht auf eine seltene Erkrankung zu unterstützen, bieten wir einen besonderen Versorgungsvertrag zur Gen-Diagnostik an.
Ziel ist eine korrekte Diagnosestellung, um die Ungewissheit und den bisher langen Leidensweg der Patienten zu verkürzen und natürlich, um – wenn möglich – geeignete Behandlungsmethoden auf den Weg zu bringen. Der Vertrag enthält daher zwei wesentliche Bestandteile:
Teilnahmeberechtigt sind Versicherte mit dem bestätigten Verdacht auf das Vorliegen einer seltenen Erkrankung mit monogener Ursache, für die eine Diagnose bisher nicht gestellt werden konnte. Wichtig ist, dass dieser Verdacht von einem an diesem Vertrag teilnehmenden Zentrum ausgesprochen wird.
Monogenetische Erkrankungen sind Krankheiten, die durch die Mutation in einem einzelnen Gen ausgelöst werden. Viele monogenetische Krankheiten sind Erbkrankheiten.
Wer sich im Rahmen dieses Vertrages behandeln lassen möchte, muss sich an eine oder einen am Vertrag teilnehmende Ärztin oder Arzt wenden. Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber der R+V BKK.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind die Versicherten für die Dauer der Behandlung, längstens jedoch für 12 Monate, an den Vertrag gebunden.
Es ist keine Zuzahlung zu leisten.
Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der R+V BKK ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die R+V BKK. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die R+V BKK dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.
Unabhängig von einem Widerruf endet die Teilnahme des Versicherten am Vertrag vorzeitig
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