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Arzneimittel und Verbandmittel

Wir übernehmen die Kosten für Ihre ärztlich verordneten erstattungsfähigen Arzneimittel und Verbandmittel. Ihre Zuzahlung richtet sich nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Gilt für ein Medikament ein Festbetrag, übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt die Verordnung in Form eines E-Rezepts.

Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versicherte, die die Belastungsgrenze für Zuzahlungen überschreiten, sind von Zuzahlungen befreit.

Seit dem 1. Juli 2006 legt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig Befreiungsgrenzen für verschiedene Arzneimittel­gruppen fest.

Verordnet Ihr Arzt Ihnen ein Arzneimittel, dessen Preis die Grenze nicht überschreitet, brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten. Auf diese Weise stehen unseren Versicherten zahlreiche Arzneimittel zuzahlungsfrei zur Verfügung. Auf der Home­page des GKV-Spitzenverbands finden Sie diese Mittel in der Befreiungsliste Arzneimittel.

Weitere Informationen zu Zuzahlungen

In diesen Verträgen verpflichten wir uns, für unsere Versicherten vorrangig Medikamente bestimmter Hersteller abzunehmen. Im Gegenzug erhalten wir einen Preis­nach­lass.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie in der Apotheke ein (E)-Rezept einreichen, auf dem nichts anderes vermerkt ist, erhalten Sie vorrangig ein Mittel unsere Vertragspartner. Diese nennt man rabattbegünstigte oder rabattierte Arzneimittel.

In den meisten Fällen kann der Apotheker zwischen den Produkten mehrerer Hersteller wählen. Zudem ist stets sichergestellt, dass Sie genau den Wirkstoff erhalten, den Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat. Sollten Sie ein anderes als das bisher gewohnte Mittel erhalten, so kann sich dieses zwar in Form und Farbe unterscheiden, seine Qualität erfüllt aber stets die hohen deutschen Anforderungen. Ist aus medizinischer Sicht das Medikament eines bestimmten Herstellers zwingend erforderlich, kann Ihr Arzt dies durch den Vermerk „Kein Austausch“ auf dem (E)-Rezept vermerken.

Wer als gesetzlich Versicherter mit einem Rezept in die Apotheke geht, bekommt oft nicht das vom Arzt verordnete Medikament, sondern eines, für das die jeweilige Krankenkasse einen Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen hat.

Zwar ist die Qualität der Rabatt-Arzneimittel mit der verschriebenen Arznei vergleichbar, doch führt diese Tatsache immer wieder zu Verunsicherung und Unmut unter den Versicherten. Da es durchaus in Einzelfällen Gründe für Patienten geben kann, ein bestimmtes Präparat zu erhalten, hat der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2011 eine neue Möglichkeit geschaffen:

Versicherte können seither selbst entscheiden, ob sie das von ihrer Kasse vorgegebene Präparat nehmen oder ein vergleichbares Produkt ihrer Wahl bevorzugen.

Vorkasse und Selbstbeteiligung

Was sich auf den ersten Blick vorteilhaft anhört, hat jedoch große Nachteile. Wer diese Wahlmöglichkeit für sich in Anspruch nehmen will, bezahlt seine Wunscharznei erst einmal aus eigener Tasche. Von seiner Krankenkasse erhält der Versicherte nur einen Teilbetrag zurück – nämlich den Betrag, den die Krankenkasse für ein entsprechendes Mittel aus einem Rabattvertrag gezahlt hätte, höchstens jedoch den „Kassensatz“ (Betrag, den sie bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte). Der Eigenanteil für Kunden ist entsprechend hoch.

Ablauf der Kostenerstattung bei der R+V BKK

  1. Ihr Arzt stellt ein E-Rezept aus und gibt die R+V BKK als Kostenträger an.
  2. Sie reichen das E-Rezept in der Apotheke ein und erhalten Ihr Wunschprodukt, für das Sie in Vorkasse treten.
  3. Auf Wunsch erhalten Sie in der Apotheke neben dem Kassenzettel einen Ausdruck, den Sie dann mit Zahlungsnachweis (Stempel mit Unterschrift) bei uns einreichen können.
  4. Wir erstatten Ihnen den Apothekenverkaufspreis (AVP) abzüglich folgender Beträge:
    • 45 % (für entgangene Rabatte, Preisdifferenz zum Rabatt-Arzneimittel, Verwaltungskosten)
    • Gesetzliche Zuzahlung (10 % vom AVP, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR)
    • Höchstens jedoch den "Kassensatz"

Linktipp: Arzneimittel in der Schwangerschaft

Schwangere und stillende Mütter stehen häufig ratlos vor der Frage, welche Medikamente sie bedenkenlos einnehmen können, ohne ihren Nachwuchs zu schädigen. Denn ein Baby nimmt über den gemeinsamen Blutkreislauf bzw. die Muttermilch nicht nur Nährstoffe aus den Mahlzeiten der Mutter auf, sondern auch etwaige Arzneimittelsubstanzen. Diese können schlimmstenfalls zu schweren Missbildungen oder Entwicklungsstörungen führen.

Hilfestellung bietet die Datenbank Embryotox – Arzneimitteltherapiesicherheit in Schwangerschaft und Stillzeit des Pharmakovigilanz- und Beratungszentrums für Embryonaltoxikologie. Das kostenlose und durch das BMG-geförderte Online-Angebot bietet sowohl Experten als auch Laien leicht verständliche und aktuelle Informationen zu Wirkungen und Risiken von zahlreichen Medikamenten während Schwangerschaft und Stillzeit.

Als erste Orientierungshilfe kann die Datenbank speziell schwangeren oder stillenden Frauen helfen, unnötigen Ängsten oder Fehlentscheidungen entgegenzuwirken. Selbstverständlich ersetzt sie keinesfalls das Gespräch mit dem Arzt.