Impfungen

Jährlich erkranken Tausende von Menschen an gefährlichen Infektionskrankheiten, die der Gesundheit dauerhaft schaden oder gar zum Tod führen können.

Da es bei vielen dieser Krankheiten keine ursächlichen Behandlungsmöglichkeiten gibt, ist Vorbeugen besonders wichtig. Das klassische Mittel hierzu sind Schutzimpfungen. Wir übernehmen die Kosten für sämtliche Standardimpfungen, die die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts empfiehlt. Nähere Informationen können Sie dem Impfkalender der STIKO entnehmen.

Sollte es bei einzelnen Impfstoffen über längere Zeit zu Lieferengpässen kommen, spricht das Robert Koch-Institut in Einzelfällen Handlungsempfehlungen aus. Diese geben auch einen Hinweis darauf, welche Priorisierung bei der Abgabe des Impfstoffes durch den Arzt erfolgen soll. Diese Priorisierung kann abweichend zu den im Impfkalender festgelegten Altersgruppen und Zeiträumen sein: Mitteilungen der STIKO zum Impfen bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen

Auf der Homepage des Robert Koch-Institutes sind die Seiten Impfungen-A-Z zu finden. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen und die Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie sich für Impfleistungen interessieren, die über die Standardimpfung hinausgehen, da wir die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen erstatten können.

Die Kosten für Standardimpfungen werden in der Regel direkt mit uns abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.

Erkrankung/Erreger Lebensalter/-phase
COVID-19

Für Säuglinge ab 6 Monaten und Kinder mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf aufgrund bestimmter Vorerkrankungen bei fehlender Basisimmunität.

Alle Personen ab dem Alter von 18 Jahren und gesunde Schwangere jeden Alters bei unvollständiger Basisimmunität.

DiphterieSäuglingsalter (bis 14 Monate)
Haemophilus influenzae Typ b (Hib)Säuglingsalter (bis 14 Monate)
Hepatitis B (HB)Säuglingsalter (bis 14 Monate)
Herpes Zoster Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre
HPVKinder/Jugendliche im Alter von 9 bis 14 Jahren
InfluenzaStandardimpfung ab 60 Jahren
MasernSäuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate) sowie nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus
Meningokokken (Typ B)Im Alter von 2, 4 sowie 12 Monaten. Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren
Meningokokken (Typ C)Ab dem 2. Lebensjahr
MumpsSäuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate)
PertussisSäuglingsalter (bis 14 Monate), einmalige Standardimpfung für Erwachsene
PneumokokkenSäuglingsalter (bis 14 Monate), Standardimpfung ab 60 Jahren
Poliomyelitis Säuglingsalter (bis 14 Monate)
RotavirusSäuglingsalter (bis 4 Monate)
RötelnSäuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate)
TetanusSäuglingsalter (bis 14 Monate)
Varizellen Säuglings- bis Kleinstkindsalter (bis 24 Monate)

Damit der Schutz vor Krankheiten erhalten bleibt, erfordern viele Impfungen in bestimmten zeitlichen Abständen eine Auffrischung. In der Regel werden die Kosten für die Auffrischung vom Arzt direkt mit uns abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.

Erkrankung Lebensalter/-phase
COVID-19 Personen ab dem Alter von 60 Jahren
Diphterie5 bis 6 Jahre
9 bis 17 Jahre
Ab 18 alle 10 Jahre nach der letzten Dosis
Pertussis 5 bis 6 Jahre
9 bis 17 Jahre
Poliomyelitis9 bis 17 Jahre
Tetanus 5 bis 6 Jahre
9 bis 17 Jahre
Ab 18 alle 10 Jahre nach der letzten Dosis

Ein unvollständiger Impfschutz liegt vor, wenn eine Immunisierung gegen eine Erkrankung nicht vollständig abgeschlossen wurde. In der Regel werden die anfallenden Kosten für eine komplettierende Impfung direkt vom Arzt mit uns abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.

Erkrankung Lebensalter/-phase
DiphterieAlle Erwachsenen mit fehlendem Impfschutz, oder wenn die letzte Gabe länger als 10 Jahre zurückliegt
Poliomyelitis      Alle Erwachsenen mit fehlendem Impfschutz
Tetanus Alle Erwachsenen mit fehlendem Impfschutz, oder wenn die letzte Gabe länger als 10 Jahre zurückliegt

Eine Impfung kann aus den verschiedensten Gründen erforderlich sein – z. B. aufgrund von Erbkrankheiten, persönlicher Lebensführung oder regionalen Gegebenheiten. Wir bzw. Ihr Arzt beraten Sie gerne, unter welchen Voraussetzungen eine Direktabrechnung mit uns möglich ist.

  • COVID-19
  • FSME
  • Haemophilus influenzae Typ b (Hib)
  • Hepatitis A (HA)
  • Hepatitis B (HB)
  • Herpes Zoster
  • Influenza
  • Meningokokken (Typ A, C, W, Y und/oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen sind)
  • Mpox/Affenpocken
  • Pertussis
  • Pneumokokken
  • Poliomyelitis
  • Respiratorische Synzytial-Viren (RSV)
  • Röteln
  • Varizellen

Sind Impfungen aus beruflich bedingten Gründen erforderlich, wenden Sie sich bitte vorrangig an Ihren Arbeitgeber. Werden die Kosten vom Arbeitgeber nicht übernommen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.

Ziel der Bundesregierung ist es, mit der aus dem Masernschutzgesetz hervorgehenden Impfpflicht, die Impfquote zu erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland zu erreichen.

Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt z. B. in die Kinderkrippe, Kindergarten, Schule oder den Hort die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

Das neue Gesetz tritt ab dem 01.03.2020 in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Gesetz sind auf der Internetseite www.masernschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden.

Unsere Extra-Leistungen für Sie:

Über den gesetzlichen Rahmen hinaus beteiligen wir uns an den Kosten für folgende Impfungen:

Welche Kosten übernimmt die R+V BKK?

Hält Ihr Arzt die Impfung für Sie medizinisch notwendig, übernehmen wir die Kosten für den Impfstoff, auch wenn Sie nicht innerhalb eines FSME-Risikogebietes wohnen.

Weiterhin erstatten wir pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.

Welche Unterlagen werden für die Erstattung benötigt?

Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.

Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.

Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.

Informationen rund um das Thema FSME

Welche Kosten übernimmt die R+V BKK?

Kann der Arzt die Kosten nicht mit uns über Ihre elektronische Gesundheitskarte abrechnen, übernehmen wir für selbstgezahlte ärztlich empfohlene Grippeimpfungen 80 % der Impfstoffkosten (maximal bis zu 80 EUR der jeweiligen Impfdosis).

Wir erstatten pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.

Welche Unterlagen werden für die Erstattung benötigt?

Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.

Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.

Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.

Grippeschutzimpfung in Apotheken

Versicherte der R+V BKK ab 18 Jahren können sich auch in Apotheken gegen Grippe impfen lassen. Die Abrechnung erfolgt ohne Ausstellung einer Rechnung über die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Das heißt: Apotheken rechnen die Impfung direkt mit der R+V BKK ab. Fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher nach, ob Ihre Wunschapotheke die Grippeschutzimpfung anbietet und ob die Impfung über Karte (eGK) abgerechnet werden kann. Die Regelung gilt für Apotheken, die beim Deutschen Apothekerverband (DAV) organisiert sind.

Welche Kosten übernimmt die R+V BKK?

Wir erstatten für ab dem 01.01.2024 erfolgte Reiseschutzimpfungen folgende Kosten:

  • Bei Urlaubsreisen in Länder, für die die STIKO eine vorbeugende Reiseimpfung (auch Arzneimittel zur Malariaprophylaxe) empfiehlt, erstatten wir Ihnen 100 % der Impfstoffkosten. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten der ärztlichen Leistung.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Beschaffungskosten für den Impfstoff bzw. das Arzneimittel übernehmen können. Ebenfalls ist es uns nicht möglich, entstandene Kosten für einen Antikörpertest (Titer-Bestimmung) zu erstatten.

Welche Unterlagen werden für die Erstattung benötigt?

Bitte reichen Sie uns die Rezepte und Quittungen mit dem Hinweis auf Ihr Urlaubsland ein.

Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.

Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.

Gegen die folgenden Krankheiten können Sie sich impfen lassen:

Cholera, Dengue (nur Impfstoff Qdenga®), FSME, Gelbfieber, Hepatitis A und B, Japanische Enzephalitis, Meningokokken, Poliomyelitis, Tollwut und Typhus.

Auf Tropeninstitut.de finden Sie aktuelle Impfempfehlungen zu verschiedenen Reiseländern.

Tipp

In einigen Bundesländern können bestimmte Reiseschutzimpfungen über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet werden. Fragen Sie bitte bei Ihrem Arzt nach, ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist.

Welche Kosten übernimmt die R+V BKK?

Vollständige Kostenübernahme

Die R+V BKK übernimmt die anfallenden Kosten für den Impfstoff und die Arztleistung der HPV-Schutzimpfung für Mädchen und Jungen von 9 bis 14 Jahren. Die Abrechnung kann kostenfrei über die elektronische Gesundheitskarte erfolgen.

Wird die Impfung in diesem Alter versäumt, werden auch die Kosten für die Nachholimpfung bis spätestens zum 18. Geburtstag von der R+V BKK übernommen.

Teilweise Kostenübernahme nach dem 18. Lebensjahr

Kann der Arzt die Kosten nicht mit uns über Ihre elektronische Gesundheitskarte abrechnen, übernehmen wir für selbstgezahlte ärztlich empfohlene Impfungen gegen HPV-Infektionen 50 % der Impfstoffkosten.

Wir erstatten zusätzlich pro Verabreichung bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung, jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Rechnungsbetrag.

Welche Unterlagen werden für die Erstattung benötigt?

Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.

Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.

Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.

Informationen rund um das Thema HPV-Impfung

Welche Kosten übernimmt die R+V BKK?

Die Schutzimpfung gegen Meningokokken B wird seit Januar 2024 für Säuglinge ab einem Alter von zwei Monaten von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen. Es werden in der Regel 3 Impfungen für einen vollständigen Impfschutz benötigt. Nachgeholt werden kann die Impfung bis zum 5 Geburtstag. Bis zu diesem Alter kann der Arzt die Impfung über die elektronische Gesundheitskarte abrechnen.

Hinweis: Aktuell ist noch nicht in allen Bundesländern eine Abrechnung der Impfung über die elektronische Gesundheitskarte möglich. Reichen Sie in diesen Fällen bitte die unten beschriebenen Unterlagen bei uns ein. Sie erhalten eine 100%ige Erstattung, der Ihnen für den Impfstoff und die ärztliche Leistung entstandenen Kosten.

Nach dem 5 Geburtstag stellt die Impfung keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen mehr dar. Ihr Arzt kann die Kosten nicht über die elektronische Gesundheitskarte mit uns abrechnen und wird Ihnen ein Privatrezept ausstellen. Im Rahmen unserer Zusatzleistungen können wir Ihnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dann 80 % der Kosten für die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe und bis zu 14 EUR für die ärztliche Leistung erstatten.

Welche Unterlagen werden für die Erstattung benötigt?

Reichen Sie uns für eine Erstattung bitte die Rezepte und Quittungen ein.

Wird Ihnen der Impfstoff über ein Elektronisches Rezept (E-Rezept) verordnet, können Sie sich z. B. von der Apotheke einen Ausdruck mit allen für uns zur Erstattung wichtigen Informationen ausstellen lassen.

Sollten Sie die ärztliche Leistung berechnet bekommen, benötigen wir auch diese Rechnung für unsere Erstattung an Sie.

Erstattung schnell und unkompliziert

Rechnungseinreichung Impfungen

Unser besonderer Service – Meine Impfungen online:

Impfbuch online in „Meine R+V BKK

In unserer Online-Geschäftsstelle „Meine R+V BKK“ können Sie sich Ihr persönliches, digitales Impfbuch anlegen.

Ihre Vorteile:

  • Sie haben Ihr Impfbuch sicher abgelegt in „Meine R+V BKK“.
  • Über Ihr Handy oder Tablet haben Sie jederzeit von jedem Ort aus Zugang per App.
  • Impfungen und geplante Impftermine mühelos eintragen – auch für mitversicherte Familienangehörige können Sie Termine aufnehmen.
  • Erinnerungs-Service: Lassen Sie sich an Impftermine automatisch erinnern – errechnet nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.

Ihr digitales Impfbuch in „Meine R+V BKK“ – So geht‘s:

  • Impfbuch scannen und hochladen oder per App abfotografieren.
  • Impfungen und Impftermine eintragen.
  • Fertig!

Hinweis:

Dieser Service ersetzt nicht den geplanten digitalen Impfnachweis oder Impfpass für Corona-Impfungen.

Weitere Vorteile und wie Sie sich für „Meine R+V BKK“ registrieren können, finden Sie hier.