Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vor. In der Regel wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10 % der Kosten erhoben, mindestens jedoch 5 EUR und maximal 10 EUR fällig, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Leistung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).
Sind Sie schwanger, müssen Sie keine Zuzahlungen zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn Sie diese aufgrund Ihrer Schwangerschaft benötigen. Ihr Krankenhausaufenthalt während der Entbindung ist ebenfalls zuzahlungsfrei.
Wichtig: Ob ein Arzneimittel, ein Heilmittel oder ein Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung steht, kann und darf nur der behandelnde Arzt entscheiden. Diese kennzeichnen das Rezept als „gebührenfrei“ oder „gebührenpflichtig“. Die R+V BKK kann keine Zuzahlung zurückerstatten, wenn der Arzt vorher „gebührenpflichtig“ auf dem Rezept angegeben hatte.