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Kinderkrankengeld

Ihr Kind ist erkrankt, Sie müssen es pflegen und können dadurch nicht zur Arbeit gehen? Dann zahlt Ihnen die R+V BKK Kinderkrankengeld.

Welche Voraussetzungen hierfür gelten und wie Sie das Kinderkrankengeld beantragen können, erfahren Sie auf dieser Seite. Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind mitversichert ist.

Erweiterung des Kinderkrankengeldes für die Jahre 2022 und 2023

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde auch für die Jahre 2022 und 2023 erweitert. Jeder Elternteil erhält insgesamt bis zu 30 Arbeitstage für jedes Kind (Alleinerziehende: 60 Tage), bei mehreren Kindern bis zu 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Tage).

Dieser Anspruch besteht nicht nur bei einer Erkrankung eines Kindes, sondern gilt auch für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung pandemiebedingt:

  • geschlossen ist oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder
  • die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder
  • wenn das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht eine der genannten Einrichtungen besucht.

Eine ärztliche Bescheinigung wird in diesen Fällen nicht benötigt.

Den Antrag können Sie herunterladen und direkt ausfüllen.

Wichtiger Hinweis:

Der Anspruch für eine pandemiedingte Betreuung ist zeitlich befristet – und zwar bis zum 07.04.2023. Ab dem 08.04.2023 besteht der Anspruch nur noch dann, wenn das Kind erkrankt ist. Dafür können alle bis dahin nicht benötigten Anspruchstage verwendet werden.

Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen bestehen weiterhin. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Welche Voraussetzungen gelten für das Kinderkrankengeld?“

Hinweis: Ist Ihr Kind erkrankt, benötigen wir – wie bisher – die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

  • Ihre Versicherung bei der R+V BKK schließt den Krankengeldanspruch ein.
  • Sie sind berufstätig und erhalten kein Arbeitsentgelt in der Zeit, in der Sie Ihr Kind pflegen.
  • Ihr erkranktes Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch jedoch auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres.
  • Das erkrankte Kind ist selbst oder in der Familienversicherung gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes krankheitsbedingt erforderlich ist.
  • Keine andere Person in Ihrem Haushalt kann Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen.

  • Sie erhalten von uns grundsätzlich 90 % des durch die unbezahlte Freistellung entgangenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Sofern Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten haben, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100 % des ausgefallenen Nettolohnes.
  • Im Jahr 2022 beträgt das Höchst-Kinderkrankengeld 112,88 EUR pro Kalendertag.
  • Wir führen Ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Kinderkrankengeld gleich ab. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

  • Der Krankengeldanspruch besteht pro Kind und Elternteil für 10 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind.
  • Bei Familien mit drei und mehr Kindern liegt die Höchstgrenze je Elternteil bei 25 Tagen, bei Alleinerziehenden bei 50 Tagen im Kalenderjahr.
  • Bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung besteht unter bestimmten Voraussetzung ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Nutzen Sie unsere Online-Geschäftsstelle. Sparen Sie sich das Ausfüllen der ärztlichen Bescheinigung und den Weg zur Post. Einfach im Bereich Service ein paar Felder ausfüllen und ein Foto der Bescheinigung machen. Dann ist der Antrag in Sekundenschnelle bei uns. Noch nicht registriert? Holen Sie dies gleich hier nach und nutzen Sie auch die weiteren Vorteile der Online-Geschäftsstelle.

Wollen Sie den Online Service nicht nutzen, senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) bitte per Post zu.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Oft ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes in Tarifverträgen geregelt, und Sie erhalten automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. Ihr Arbeitgeber wird Sie gerne hierzu beraten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Übertragen des Anspruchs auf den anderen Elternteil

Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Stationäre Mitaufnahme ins Krankenhaus (Rooming in)

Sie werden als Begleitperson bei der stationären Behandlung Ihres bei uns versicherten Kindes vom Krankenhaus mit aufgenommen und haben dadurch einen Verdienstausfall? Dann übernimmt die R+V BKK einen Teil Ihres Verdienstausfalls anstelle des Kinderkrankengeldes.

Sofern das erkrankte Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat, legen Sie bitte eine vom Krankenhaus ausgestellte Notwendigkeitsbescheinigung über Ihre Mitaufnahme vor.

Weitere Informationen zum Rooming in

  Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 Sonderregelung für die Kalenderjahre 2021 und 2022* Sonderregelung für das Kalenderjahr 2023**
Anspruch für jedes Elternteil
Anspruch je Kind10 Arbeitstage30 Arbeitstage30 Arbeitstage
Höchstanspruch25 Arbeitstage65 Arbeitstage 65 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende
Anspruch je Kind20 Arbeitstage60 Arbeitstage60 Arbeitstage
Höchstanspruch50 Arbeitstage130 Arbeitstage130 Arbeitstage

* Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 gilt die Besonderheit, dass der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes besteht, sondern auch, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

** Für das Kalenderjahr 2023 gilt die Besonderheit, dass der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes besteht, sondern bis zum 07.04.2023 auch, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ich im Homeoffice arbeite bzw. arbeiten könnte?

Ja. Für Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld ebenfalls, soweit alle anderen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Kind erkrankt ist oder Sie Ihr Kind pandemiebedingt betreuen.

Kann der Anspruch zwischen den Elternteilen übertragen werden?

Ja. Ist der Anspruch bei einem Elternteil bereits erschöpft, kann der andere Elternteil grundsätzlich seinen Anspruch übertragen. Grundvoraussetzung ist natürlich weiterhin, dass der Arbeitgeber der erneuten Freistellung zustimmt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Darf ich den kompletten Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwenden?

Ja. Die Tage können Sie sowohl für die Betreuung Ihres kranken Kindes verwenden aber auch für die Betreuung bei geschlossener Schule oder Kita nutzen oder auch dann, wenn die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurden.

Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Aktuelle Informationen zum Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehen.